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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 42 Zusammensetzung, Te ... / 2.3.2 Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer

Dr. Cornelia Feldmann
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Rz. 28

Die Abteilungsversammlung dient der Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer in einem organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil und setzt sich aus dessen Mitgliedern zusammen. Sie dient also im Gegensatz zur Teilversammlung dem intensiven Austausch von besonderen Themen und Belangen, die in der großen Betriebsversammlung häufig nicht angesprochen werden können. Sie findet regelmäßig als Vollversammlung und nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 3 BetrVG als Teil-Abteilungsversammlung statt.[1]

 

Rz. 29

Mit "besonderen Belangen" sind die besonderen, spezifisch gleich gelagerten Interessen der in dem organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer gemeint. Die Erforderlichkeit kann sich aus der Einsicht ergeben, dass eine für die Abteilung besonders bedeutungsvolle Fragestellung sich in der Betriebs-/Teilversammlung wegen der Menge der Teilnehmer nicht hinreichend behandeln lässt. Nicht erforderlich ist, dass die besonderen Belange dauerhaft existieren. Auch ein einmaliger Anlass kann eine Abteilungsversammlung notwendig erscheinen lassen.

 

Rz. 30

Da die Abteilungsversammlung im Rahmen von § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Betriebsversammlungen ersetzen, ist es weiterhin grundsätzlich notwendig, dass zumindest für die Mehrzahl der Betriebsteile eine Abteilungsversammlung geboten ist.[2] Erscheint nur wegen der besonderen Belange von Arbeitnehmern einer Abteilung das Abhalten einer Abteilungsversammlung als erforderlich, so lässt sich diese nur im Rahmen einer zusätzlichen oder außerordentlichen Abteilungsversammlung nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG durchführen.[3] Die abweichende Ansicht, wonach Abteilungsversammlungen als regelmäßige Versammlung auch dann erforderlich sind, wenn sie nur durch die besonderen Belange der Arbeitnehmer eines einzigen Betriebsteils bedingt sind[4], ist abzulehnen. Soweit dies mit dem zwingenden Charakter des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet wird, wird übersehen, dass § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gar nicht fordert, dass Abteilungsversammlungen als regelmäßige Betriebsversammlung stattfinden müssen. Zwar sieht § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durchaus vor, dass Abteilungsversammlungen regelmäßig, d. h. zweimal pro Kalenderjahr, als regelmäßige Betriebsversammlung durchzuführen sind. Allerdings nimmt § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dabei auf den Begriff der Abteilungsversammlung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Bezug. Dort wird jedoch nicht auf die besonderen Belange der "im Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer", sondern auf die besonderen Belange "der Arbeitnehmer" abgestellt. "Besondere Belange der Arbeitnehmer" machen getrennte Erörterungen aber nur erforderlich, wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer entsprechende Belange besitzen.

 
Hinweis

Wenn nur für eine Minderheit von Betriebsteilen die Voraussetzungen für die Durchführung von Abteilungsversammlungen vorliegen, so dürfen diese nicht als regelmäßige Abteilungsversammlungen durchgeführt werden.

[1] Fitting, § 42 BetrVG Rz. 70.
[2] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 21; H/W/G/N/R/H/Worzalla, § 42 Rz. 66; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 70.
[3] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 21; D/K/K/W-Berg, § 42 Rz. 45; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 70.
[4] Richardi/Annuß, § 42 Rz. 65.

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