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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 44 Zeitpunkt und Verdi ... / 2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit

Dr. Cornelia Feldmann
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Rz. 2

Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden.[1] Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen (können).

 

Rz. 3

Dies bedeutet, dass

  • die Wahlversammlung in Zusammenhang mit dem vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe[2]
  • die Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands[3]
  • die ordentliche Betriebsversammlung[4]
  • die zusätzliche Betriebsversammlung nach[5] und
  • die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers[6]

grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

 

Rz. 4

Unter "Arbeitszeit" i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist dabei nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern eines wesentlichen Teils der Belegschaft zu verstehen.[7] Die Betriebsversammlung besteht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG aus den Arbeitnehmern des Betriebs, sie verkörpert also die Arbeitsgemeinschaft der Belegschaft. Hat die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattzufinden, so kann mit der für diese Arbeitsgemeinschaft kennzeichnende Arbeitszeit nur die betriebliche Arbeitszeit gemeint sein.[8] Betriebliche Arbeitszeit ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet.[9] Als betriebliche Arbeitszeit für Einzelhandelsgeschäfte und Warenhäuser ist daher die Ladenöffnungszeit anzusehen.[10]

 

Rz. 5

Den genauen Zeitpunkt der Betriebsversammlung bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen; einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht.[11] Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit[12] fol...

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