Die SBV ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten) und der ihnen nach § 151 Abs. 1 SGB IX Gleichgestellten. Sie kann deshalb, anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen.[1] Allerdings ist sie auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen, wenn es um kollektive Regelungen geht. Sie hat nämlich keine Mitbestimmungsrechte und auch nicht die Befugnis, für die Gruppe der schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten verbindliche kollektive Regelungen zu vereinbaren. Dazu bedarf es einer vom Betriebsrat nach § 77 BetrVG abzuschließenden Betriebsvereinbarung. Bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 29.9.2000[2] sind die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen ausgeweitet worden. Seitdem sind die Schwerbehindertenvertretungen rechtlich zu beteiligen, wenn verbindliche Vereinbarungen mit den Arbeitgebern über die Integration von schwerbehinderten Beschäftigten getroffen werden sollen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 SGB IX hat die SBV ein Initiativrecht. Die Arbeitgeber haben auf Antrag einer SBV die Pflicht, über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu verhandeln. Allerdings setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 SGB IX deren Abschluss das Einvernehmen zwischen SBV und Betriebs- oder Personalrat voraus. Bereits mit Inkrafttreten von Art. 2 des BTHG zum 30.12.2016 wurde der bis dahin gebräuchliche Begriff "Integrationsvereinbarung" in § 83 SGB IX a. F. durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

[2] BGBl. 2000 I S. 1394.

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