Entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird die gewählte Vertrauensperson bei vorübergehender Verhinderung (z. B. aufgrund von Krankheit, Abwesenheit wegen einer Dienstreise etc.) von dem gewählten stellvertretenden Mitglied vertreten. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt nur noch auf die Verhinderung der gewählten Vertrauensperson an sich ab. Darauf, aus welchem Grund sie verhindert ist, kommt es nicht mehr an. Eine Verhinderung ist daher z. B. auch dann gegeben, wenn die Vertrauensperson ihr Amt nicht ausüben darf, weil sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird.[1] Davon ist z. B. auszugehen, wenn die SBV beteiligt werden muss, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Vertrauensperson außerordentlich kündigen will.

Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.[2] Ein Fall des Ausscheidens liegt auch vor, wenn die Vertrauensperson in die Freistellungsphase (Blockmodell) der Altersteilzeit wechselt.[3] Besteht bis zur vollständigen rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeitspflicht mehr, so fehlt es an einer "Beschäftigung". Diese ist Wählbarkeitsvoraussetzung.

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