Hat der Arbeitgeber die SBV nicht unterrichtet und vor seiner Entscheidung angehört, so ist die Durchführung der getroffenen Entscheidung auszusetzen. Die unterlassene Unterrichtung und Anhörung ist dann innerhalb von 7 Tagen vor einer endgültigen Entscheidung vom Arbeitgeber nachzuholen. Dieses Aussetzungsrecht kann sich jedoch nur zugunsten der schwerbehinderten Menschen auswirken, solange die Maßnahme noch nicht durchgeführt ist.

 
Praxis-Beispiel

Aussetzung der Abmahnung

  • Das ohne vorherige Anhörung verfasste Abmahnungsschreiben ist noch nicht dem schwerbehinderten Menschen persönlich übergeben.
  • Das ohne vorherige Anhörung verfasste Abmahnungsschreiben ist einem Postdienst übergeben, der Auslieferungsauftrag kann aber nach den vereinbarten Auftragsbedingungen noch gestoppt werden.

Eine § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, dass die ohne Anhörung getroffene Maßnahme unwirksam ist, fehlte bis Ende 2016. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des BTHG zum 30.12.2016 ist für den Ausspruch einer Kündigung eine solche Regelung in § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. ausdrücklich aufgenommen worden. Seit dem 1.1.2018 findet sich eine gleichlautende Regelung in § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Danach sind ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigungen schwerbehinderter Menschen unwirksam.[1]

[1] S. dazu ausführlich Abschn. 4.1.1.

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