Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.10 Folgen der Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 und S 4 UmwStG

Tz. 51w Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Überschreitet der gW aller sonstigen Gegenleistungen an den Einbringenden die Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG, ist eine Fortführung des Bw/der AK der eingebrachten Anteile und damit ein stneutraler Anteilstausch nicht zulässig. Der nach § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 oder S 4 UmwStG ermittelte Betrag (s Tz 51n-51t) ist die Mindestgrenze des Antr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Ausübung des Bewertungswahlrechts (Antrag auf Minderbewertung, § 21 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 49 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Nach der Systematik des Bewertungswahlrechts in § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG ist der Ansatz der Beteiligung mit dem gW der Grundbewertungsmaßstab beim Anteilstausch (und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Auf Antrag kommt eine Bewertung zum Bw oder Zwischenwert in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG gegeben...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3.1 Inländische Schachtelbeteiligungen (§ 9 Nr 2a GewStG)

Tz. 141 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Ist für den Tatbestand einer ertragstlichen Norm die Zurechnung eines eingebrachten WG zu einem bestimmten (singulären) Zeitpunkt (Stichtag) maßgebend und erfüllt die Übernehmerin selbst diese Voraussetzung nicht, kann unter dem Gesichtspunkt der Besitzzeitanrechnung (s § 23 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 S 3 UmwStG, s Tz 34ff) das Eigentum des Einbri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.8 Keine Einschränkung des Bewertungswahlrechts, wenn Übernehmerin von der Körperschaftsteuer befreit ist

Tz. 53 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Bewertungsvorschriften des § 21 Abs 1 UmwStG enthalten keine zu § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG korrespondierende Regelung, nach der ein Bewertungsansatz der erworbenen Beteiligung unterhalb des gW im Fall der Einbringung in eine inl Kap-Ges oder Gen ausgeschlossen ist, wenn die Übernehmerin insges von der KSt befreit ist (die StBefreiung nach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.2 Ermittlung des gemeinen Werts für die Sachgesamtheit (übergehendes Betriebsvermögen)

Tz. 32 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Weil es sich bei einer Verschmelzung von Kö auf Kö nicht um die Übertragung von Einzel-WG, sondern um die Übertragung des gesamten BV der Übertragerin handelt, hat die Bewertung mit dem gW (s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.04 iVm Rn 03.07) nicht bezogen auf jedes einzelne übergehende WG, sondern bezogen auf die Gesamtheit der bei einer Verschmelzung ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Anschaffungskosten aus dem Einbringungsvorgang

Tz. 55 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die AK der als Gegenleistung für die Sacheinlage erhaltenen Anteile an der Übernehmerin bestimmen den Wert, mit dem die Anteile zu aktivieren sind, wenn die Beteiligung zu einem BV des Einbringenden gehört. Gehören die Anteile zum PV, sind die AK maßgebend für die Berechnung eines VG aus der Veräußerung (oder anderer Gewinnrealisierungstatbes...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.5 Kein Antragswahlrecht, wenn gemeiner Wert niedriger als Buchwert oder Anschaffungskosten

Tz. 50 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Der gW gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, auf den in § 21 Abs 1 S 2 UmwStG Bezug genommen wird, ist nicht nur der Regelbewertungsmaßstab. Gleichzeitig bedeutet der gW der Anteile zum (stlichen) Zeitpunkt des Anteilstauschs die (absolute) Obergrenze der Bewertung (s § 21 Abs 1 S 2 HS 1 UmwStG: "höchstens jedoch mit dem gW"). Der Nebensatz "..., höchst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.1 Tatbestand

Tz. 21 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Als "qualifizierter Anteilstausch" wird gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG derjenige (Einbringungs-)Vorgang definiert, bei dem der Einbringende (s Tz 8, s Tz 8a) ihm zuzurechnende (s Tz 30) Anteile (s Tz 25ff) an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24) auf eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6f) überträgt (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.3.4.1 Grundsätzliches

Tz. 99 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Wenn in § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG von einer nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistung die Rede ist, ist damit der Fall gemeint, dass die AE der Übertragerin, die infolge der Verschmelzung im Austausch Anteile an der Übernehmerin erhalten, zusätzlich zu diesen Anteilen eine bare Zuzahlung oder andere Vermögenswerte erhalten (da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3 Steuerliche Qualität der eingebrachten Anteile

Tz. 28 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 In § 21 Abs 1 S 1 oder 2 UmwStG wird nicht danach differenziert, ob die Anteile an Kap-Ges oder Gen im BV oder PV gehalten werden (zu sog einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF s Tz 67). Aus § 21 Abs 2 S 5 UmwStG ist vielmehr zu entnehmen, dass die eingebrachten Anteile auch außerhalb des BV stammen können. Die St-Vergünstigung des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 101 [Autor/Stand] Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde erstmals durch das ErbStRG 2009 eingeführt. Damit wollte der Gesetzgeber überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen für – echtes – Betriebsvermögen ausnehmen.[2] Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der p...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundregel (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) können nur gewährt werden, wenn bei der Übertragung des land- und forstwirtschaftliche Vermögens oder des Betriebsvermögens von Betrieben oder der Übertragung von Gesellschaften begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG übergeht. Das begünstigungsfähige Vermö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang

Rz. 233 [Autor/Stand] § 13b Abs. 9 ErbStG kommt immer dann zur Anwendung, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im In- oder Ausland gehören. Dabei werden sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen erfasst.[2] Auf die Höhe der Beteiligung kommt es grun...mehr

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FF 09/2022, Die jüngste Ref... / 2. Die Reform des Hauptkriteriums des Kindeswohls

Das griechische Familienrecht ist, wie erwähnt, pädozentrisch, weil alle Entscheidungen der Eltern und des Gerichts das Kindeswohl anstreben sollen. Doch spricht die neue Vorschrift des Art. 1511 Abs. 1 gr. ZGB nunmehr von optimalem Kindeswohl. Der neue Begriff entspricht dem angelsächsischen "best interest of the child", das dem gr. ZGB eigentlich fremd ist, in dessen Vorsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2 Veräußerungspreis (§ 21 Abs 2 S 1 bis 4 UmwStG)

Tz. 77 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die vorstehenden Grundsätze zur Ermittlung der AK der erworbenen Anteile (s Tz 54–66) gelten in gleichem Maße für den Veräußerungspreis der eingebrachten Beteiligung. Denn die Höhe der AK und des Veräußerungspreises sind aneinander gekoppelt und daher nicht unterschiedlich bestimmbar (s Tz 56 und 65a). Daher wird der Veräußerungspreis grds du...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1.1 Erwerb neuer Anteile

Tz. 80 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die MU der formwechselnden Pers-Ges (Einbringende, s Tz 27) erhalten mit Wirksamkeit des Formwechsels eine Beteiligung an der Gesellschaft in neuer Rechtsform (im Tauschwege gegen die vormalige MU-Beteiligung); d. h. sie erwerben (vollentgeltlich) ertragstlich Anteile an einer Kap-Ges bzw Gen. Dies gilt auch bei der Option einer Pers-Ges nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Anteile an der erworbenen Gesellschaft (Nachträgliche Anschaffungskosten)

Tz. 70 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab der Einbringung hat nicht nur nachträgliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Einbringenden zur Folge (nämlich nachträglicher Einbringungsgewinn II, s § 22 Abs 1 S 1 UmwStG); der Vorgang kann auch zu stbilanziellen A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2 Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge (§ 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG)

Tz. 113 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Eine Einbringung erfolgt durch Einzelrechtsnachfolge, wenn iRe Sachgründung der übernehmenden Gesellschaft oder einer Sach-Kap-Erhöhung bei der Übernehmerin die Vermögensgegenstände (Bestandteile der Sachgesamtheit iSd § 20 Abs 1 UmwStG oder Beteiligung iSd § 21 Abs 1 UmwStG) einzeln nach den jeweils abhängig von der Beschaffenheit der Sach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Anteilsveräußerung in der Interimszeit

Tz. 127 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Auf einen AE, der bei Verschmelzung einer auf eine andere Kö im Rückwirkungszeitraum seine Beteiligung an der übertragenden Kö ganz oder tw veräußert (auch durch Barabfindung gem § 29 UmwG, § 125 UmwG, § 207 UmwG, s Tz 104), ist die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG insoweit nicht anzuwenden (s § 2 UmwStG Tz 58 unter b, bb). Das bede...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4.3.4.4 Steuerliche Behandlung der Zuzahlungen bei den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft

Tz. 109 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG regelt die stliche Behandlung einer (Zu-)Zahlung der übernehmenden Kö nur auf der Ebene der Übertragerin. Auch § 13 UmwStG spricht die stliche Behandlung beim AE nicht an, wohl aber der UmwSt-Erl 2011 (Rn 13.02; dazu auch s § 13 UmwStG Tz 14ff). Danach stellen nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Grundsatz: Werteverknüpfung mit dem Ansatz bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 21 Abs 2 S 1 UmwStG)

Tz. 56 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Für den Einbringenden bestimmen sich beim Anteilstausch die AK der erworbenen Anteile nicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG, sondern (vorrangig) gem § 21 Abs 2 S 1 UmwStG grds nach dem Wert, den die übernehmende Gesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (der Wert gilt auch zugleich – dh in gleicher Höhe – als Veräußerungspreis für die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft (downstream-merger)

Tz. 33 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung einer MG auf ihre TG ist eine Nenn-Kap-Erhöhung möglich, aber nicht zwingend (s Tz 22). Wegen der Fallgestaltungen, in denen eine Abwärtsverschmelzung sinnvoll sein kann, s Dreissig (DB 1997, 1302). Die Abwärtsverschmelzung wird häufig als sog Erwerbsvehikel eingesetzt. Der Kaufinteressent schaltet zwischen sich und die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 9 [Autor/Stand] Während bei § 370 AO (jedenfalls in der Begehungsvariante des Abs. 1 Nr. 1 und 2) jedermann Täter bzw. Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung sein kann (s. § 370 Rz. 80 ff.), wendet sich § 378 AO in allen Tatalternativen nur an bestimmte Tätergruppen. Normadressaten sind der Stpfl. und Personen, die die Angelegenheiten eines Stpfl. wahrnehmen. Der Täterk...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Verlustübergang und Verfahrensrecht

Tz. 91 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Ungeachtet der Bewahrung der zivilrechtlichen und wirtsch Identität beim Formwechsel kann die übernehmende Gesellschaft vorhandene estliche Verlustvorträge nicht verwerten. Verbleibende Verlustvorträge bei der ESt stehen gem § 10d Abs 4 EStG nicht der formgewechselten Pers-Ges, sondern den als MU beteiligten natürlichen Pers (St-Subjekte nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.4 Tarifermäßigung (§ 34 EStG)

Tz. 84 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die Tarifermäßigung bei der ESt gem § 34 EStG findet auf den Einbringungsgewinn in keinem Fall Anwendung (unabhängig davon, ob die Einbringung zum gW oder einem Zwischenwert erfolgt). Nach § 21 Abs 3 S 2 UmwStG ist die Tarifglättung nach § 34 Abs 1 EStG generell auf alle Einbringungsgewinne nicht anwendbar. Dies entspricht der allgemeinen Rech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.4 Schädliche Gegenleistung in Abhängigkeit vom "Buchwert der eingebrachten Anteile"

Tz. 51k Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Beträgt der gW der sonstigen Gegenleistung bis (einschl) 500 000 EUR, ist diese Vorteilszuwendung ohne Einfluss auf den Antrag der Bw-/AK-Fortführung (dh "unschädlich"), wenn auch in dieser Höhe ein "Bw der eingebrachten Anteile" vorhanden ist (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b UmwStG). Bei Zusatzleistungen über 500 000 EUR liegt die "Unschädli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1.3 Einbringung von Mitunternehmeranteilen

Tz. 169 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die ustlichen Grundsätze unter Tz 167 gelten entspr für die Einbringung einzelner MU-Anteile gem § 20 Abs 1 UmwStG (oder § 24 Abs 1 UmwStG); denn Anteile an Gesellschaften im ustlichen Sinne sind sowohl Anteile an einer Kap-Ges als auch solche an Pers-Ges (stl: MU-Anteile) gleichermaßen (zB s Abschn 4.8.10 Abs 1 UStAE). Nur wenn die MU-Betei...mehr

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Organschaft: Überblick über... / 2.4.6 Mehr-/Minderabführungen

Abgeführt wird der nach den Vorschriften des HGB ermittelte Gewinn. Aufgrund von vom Handelsrecht abweichenden steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften bzw. Änderungen aufgrund Betriebsprüfungen kann der handelsrechtlich abgeführte Gewinn über dem nach Steuerrecht ermittelten Gewinn liegen (Mehrabführung) oder darunter (Minderabführung). In organschaftlicher Zeit verursacht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.6 Gewerbesteuer

Tz. 87 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die Frage der GewSt-Pflicht eines Gewinns beim Anteilstausch nach § 21 Abs 1 UmwStG kann sich nur stellen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Einbringung um BV eines Gew iSd § 2 Abs 1ff GewStG handelt. Ein Einbringungsgewinn aus der Einbringung einer Beteiligung aus dem BV einer natürlichen Person (oder Pers-Ges mit natürlichen Personen als M...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Anteile an der erworbenen Gesellschaft (Steuerliche Rechtsnachfolge)

Tz. 69 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Gehört die von der Übernehmerin im Tauschwege erhaltene Beteiligung zu einem inl BV, tritt diese in die stliche Rechtsnachfolge in Bezug auf die eingebrachten Anteile ein, wenn der Anteilstausch nicht durch Einzelübertragung zum gW erfolgte (s § 23 Abs 1, 3 oder 4 HS 2 UmwStG). Dies bedeutet eine Übernahme der stlichen "Merkmale", die der erh...mehr

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Jung, SGB VII § 34 Durchfüh... / 2.11 Beziehungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu den Leistungserbringern

Rz. 16 Abs. 3 beauftragt die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der erbrachten Leistungen und das Abrechnungsverfahren vertraglich zu gestalten. Diese Rahmenverträge sind für die jeweiligen Mitglieder unmittelbar verbindlich und entfalten Dauerwirkung. Der auf dieser Grundlag...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Tz. 4 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Der sachliche Anwendungsbereich des Anteilstauschs gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG umfasst alle Vorgänge, die den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG erfüllen. Damit ist die Durchführung des Vermögenstransfers auf die übernehmende Gesellschaft ohne Beschränkungen auf bestimmte (zivilrechtliche) Übertragungsvorgänge möglich (s Tz 2). Da die st...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 52 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung und bei der Spaltung einer TG auf die MG zu Bw stellt sich die Frage, ob in der Übertragung des BV zu Bw auf die MG eine vGA nach § 8 Abs 3 KStG liegen kann. UE ist das grds nicht der Fall, denn den umwst-rechtlichen Spezialnormen gebührt Vorrang vor den Rechtsfolgen einer vGA (so bereits Urt des BFH v 18.04.1992, BStBl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Frotscher, Zur Vereinbarkeit der "BetrSt-Bedingung" bei Sitzverlegung und grenzüberschreitender Umwandlung mit den Grundfreiheiten, IStR 2006, 65; Binnewies, Grenzüberschreitende Wirkung des SES tEG, GmbHR-StB 2007, 117; Brähler/Heerdt, St-Neutralität bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen unter Beteiligung hybrider Gesellschaften, StuW 2007, 260; Kollmorgen/Feldhaus, Proble...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der Mindestbeteiligungsquote (Abs. 4 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 143 [Autor/Stand] Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften, so sind diese natürlich immer begünstigt. Auf eine Mindestbeteiligung kommt es dabei nicht an. Allerdings werden diese Anteile dann dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugerechnet, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft 25 % ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Lohmar, Ertragstliche Konsequenzen der Veräußerung entbehrlichen Anlagevermögens bei Verschmelzung von Genossenschaften gem § 93a GenG, DB 1975, 2148; App, Grundsätze für die Geltendmachung der Sicherstellung der Besteuerung beim Vermögensübergang auf eine andere Kö, GmbHR 1991, 474; Schmitt, Die Verschmelzung zweier Schwester-GmbH, INF 1994, 462; Dreissig, Stliche Zweifelsfrag...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2.1 Formwechsel (§§ 190ff UmwG) und vergleichbare ausländische Vorgänge

Tz. 21 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Sind die pers Anwendungsvoraussetzungen an die Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers (s Tz 20) erfüllt, muss noch im Hinblick auf den umwandelnden Rechtsträger (alter Rechtsform) hinzukommen, dass die formwechselnde Pers-Ges (ausl Rechts) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU/EWR gegründet worden ist (s Art 48 EG-Vertra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.6.2.3 Voraussetzungen für die Bewertungseinschränkung gem § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG

Tz. 51f Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Anwendung des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG setzt den Tatbestand eines qualifizierten Anteilstauschs iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG und einen (wirksamen) Antrag auf Bewertung der Sacheinlage unterhalb des Regelansatzes gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG mit dem gW voraus. Denn bei der Neuregelung handelt es sich um eine betragsmäßige Einschränkung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Folgen des Anteilstauschs für Dritte

Tz. 96 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 • Anteilstausch als SchenkSt-Tatbestand (§ 7 Abs 8 S 1 ErbStG) Kommt es bei einem Anteilstausch zu einem (fiktiven) SchenkSt-Tatbestand gem § 7 Abs 8 S 1 ErbStG (s Tz 88), sind neben dem Zuwendenden die Erwerber (dh begünstigte Mit-AE der Übernehmerin) Gesamtschuldner der SchenkSt. Die Erwerber sind jedoch vorrangig zur Entrichtung der St-Schu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.2 Antrag auf Anschaffungskostenerhöhung und Vorlage einer Bescheinigung

Tz. 202 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 23 Abs 2 S 1 UmwStG "gilt entspr" (s § 23 Abs 2 S 3 Hs 2 UmwStG). Daraus folgt, dass – zusätzlich zum Tatbestand des § 23 Abs 2 S 3 Hs 1 UmwStG (s Tz 201) – für die nachträglichen AK auf die erworbene Beteiligung ein Antrag der Übernehmerin auf Bw-Aufstockung der Beteiligung erforderlich ist (ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Anteile an erworbener Gesellschaft

Tz. 67 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Anteile, die aus einer "Alt-Sacheinlage gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG aF" in eine Kap-Ges zum Bw oder Zwischenwert stammen (sog einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF), können – ebenso gut wie nach anderen St-Vorschriften verhaftete Anteile – Gegenstand eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 UmwStG sein (Rückschluss aus § 21 Abs 2 S 6 iVm §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)

Tz. 44 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die übernehmende Gesellschaft "hat" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) im Fall des einfachen Anteilstauschs (s Tz 10, 11ff) zwingend den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen. Eine Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil ist – ebenso wie bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (s Tz 46) – unbeachtlich. Der gW ist auf den stlichen Zeitpunkt der Einbringung (s Tz ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften (sidestep-merger)

Tz. 36 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Nach der seit 2007 geltenden Fassung von § 54 Abs 1 und § 68 Abs 1 UmwG darf die übernehmende Gesellschaft von der Gewährung von Geschäftsanteilen absehen, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten (s Bayer/Schmidt/Hoffmann, DK 2012, 225; weiter s Tz 22). Tz. 37 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Bei der Verschmelzung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2.1 Grundlagen

Tz. 8 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Im Fünften Buch des UmwG (Formwechsel, s §§ 190–304) ist der Formwechsel von Rechtsträgern geregelt. Erstmals wird ab 1995 hr-lich der Wechsel der Rechtsform von einer Gesamthandsgemeinschaft (Pers-Ges) in eine Kap-Ges oder Gen zugelassen (heterogener, kreuzender oder inkongruenter Formwechsel). Die Umwandlung von Unternehmen durch Formwechse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.1 Rechtsgrundlagen

Tz. 75 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Jeder Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG ist aus Sicht des Einbringenden dem Grunde nach die entgeltliche Übertragung der eingebrachten Beteiligung gegen Erhalt von neuen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (tauschähnlicher Vorgang, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 55). Die Besonderheiten bei der stlichen Behandlung des VG iR eines Anteilstau...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Zurechnung der eingebrachten Anteile

Tz. 30 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die eingebrachten Anteile müssen dem einbringenden Rechtsträger stlich zuzurechnen sein. Der Stpfl muss also nicht stets zivilrechtlicher Inhaber der Beteiligung sein. Es reicht aus, wenn der Einbringende wirtsch Eigentum (s § 39 Abs 2 AO) an dem Anteil besitzt (zB als Treugeber bei Treuhandverhältnissen gem § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO; ebenso s T...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3 Rückwirkender Verlust von Steuervergünstigungen (Formwechsel als Behalte-/Sperrfristverletzung)

Tz. 85 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die Einbringung von BV in eine Kap-Ges/Gen im Wege des Formwechsels kann rückwirkend zu einer stlichen Neubeurteilung verwirklichter Sachverhalte beim Einbringenden führen. Angesprochen sind hier insbes Übertragungs- oder Umstrukturierungsvorgänge im "eingebrachten BV der Pers-Ges", die der Umwandlung vorangegangen sind (Formwechsel einer Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Einkunftsart/Steuerpflicht

Tz. 80 Das UmwStG enthält keine Regelungen zur St-Pflicht des Einbringungsgewinns. Es gelten die Regelungen zur Eink-Art (dh § 17 EStG bei PV und §§ 13, 15 oder 18 EStG bei Beteiligung aus dem BV) und die St-Befreiungsvorschriften der für die Person des Einbringenden anzuwendenden Einzel-St-Gesetze (Halb-/Teil-Eink-Verfahren, s §§ 3 und 3c EStG für einbringende natürliche Pe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 107 – ET: 09/2022 Die §§ 11–13 UmwStG gelten sowohl für die Verschmelzung zur Neugründung als auch für die Verschmelzung durch Aufnahme. Gem § 1 Abs 1 UmwStG (dazu s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.01ff) gilt der Dritte Teil des UmwStG für Tz. 2 Stand: EL 107 – ET: 09/2022mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.4 Antrag (Form und Frist, § 21 Abs 2 S 3 und 4 UmwStG)

Tz. 64 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der Antrag auf Bewertung der erhaltenen Anteile abweichend von dem Grundsatz des § 21 Abs 2 S 2 UmwStG mit einem Wert unterhalb des gW steht allein dem Einbringenden zu (Umkehrschluss aus § 21 Abs 2 S 4, Abs 3 S 1 UmwStG und § 22 Abs 2 S 3 UmwStG; einhellige Auff zB s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 301; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 104; s R...mehr