Tz. 51k

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Beträgt der gW der sonstigen Gegenleistung bis (einschl) 500 000 EUR, ist diese Vorteilszuwendung ohne Einfluss auf den Antrag der Bw-/AK-Fortführung (dh "unschädlich"), wenn auch in dieser Höhe ein "Bw der eingebrachten Anteile" vorhanden ist (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst b UmwStG). Bei Zusatzleistungen über 500 000 EUR liegt die "Unschädlichkeitsgrenze" bei 25 % des "Bw der eingebrachten Anteile" (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a UmwStG). Der gW bestimmt sich nach § 9 BewG (dazu s § 20 UmwStG Tz 199; und s § 24 UmwStG Tz 114) auf den Zeitpunkt der Gewährung (dh Erfüllung) der Gegenleistungsverpflichtung.

Im Fall der Einbringung von Anteilen mit einem negativen Bw oder negativen AK (s Tz 52) sind jegliche sonstigen Gegenleistungen "schädlich" iSd § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG und führen zum Mindestansatz iHd gW der Zusatzleistung.

Der "Bw der eingebrachten Anteile" bzw bei eingebrachten Anteilen des PV die "AK" (s § 21 Abs 2 S 5 UmwStG) bestimmen sich (der Höhe und dem Umfang nach) nach den Verhältnissen zum stlichen Einbringungsstichtag (s Tz 42, 43). Ändert sich der Bw (oder die AK) der eingebrachten Beteiligung im Nachhinein (zB durch eine Bp), kann dies in der Folge zu einer (nachträglichen) "Schädlichkeit" oder "Unschädlichkeit" der Gegenleistung führen. Sind die Buchansätze des Einbringenden unzutr ermittelt und ist die Festsetzung für den Einbringungsstichtag verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, muss die Übernehmerin die objektiv unrichtigen Bw übernehmen (wie bei § 20 UmwStG; s § 20 UmwStG Tz 214). Dies gilt uE auch für Zwecke der Berechnung der Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG. Zur Berücksichtigung organschaftlicher Ausgleichsposten, wenn die eingebrachte Beteiligung an einer OG besteht s Anh 1 UmwStG Tz 77d.

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