Tz. 109

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG regelt die stliche Behandlung einer (Zu-)Zahlung der übernehmenden Kö nur auf der Ebene der Übertragerin. Auch § 13 UmwStG spricht die stliche Behandlung beim AE nicht an, wohl aber der UmwSt-Erl 2011 (Rn 13.02; dazu auch s § 13 UmwStG Tz 14ff). Danach stellen nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistungen beim AE einen Veräußerungserlös für seine Anteile dar.

Zahlungen an ausscheidende AE sind von dem Verschmelzungsvorgang zu trennende Geschäftsvorfälle, deren stliche Beurteilung sich sowohl bei der Kö als auch beim AE nach allg stlichen Grundsätzen richtet. Das gilt uE auch für durch Barabfindung gem § 29 UmwG, § 125 UmwG und § 207 UmwG ausscheidende AE. In diesen Fällen erzielt der ausscheidende AE einen VG für die Vollveräußerung seiner Beteiligung an der übertragenden Kö. Der Geschäftspartner erwirbt Anteile an der übertragenden Kö. Sollte ein AE-Wechsel durch die Verschmelzung selbst möglich sein, gilt uE das Gleiche, denn Abfindungen dafür fallen nicht unter § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG (s Tz 104).

Zuzahlungen an verbleibende AE, die neben einer wertmäßig geringeren Beteiligung an der Übernehmerin für die Teilaufgabe ihrer wertvolleren Altbeteiligung gewährt werden, sind als Entgelt für die Teilveräußerung der Beteiligung an der übertragenden Kap-Ges zu werten, das nach den allg Grundsätzen der stlichen Behandlung von Anteilsveräußerungen zu behandeln ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 13.02). Bei einer nur anteiligen Veräußerung (zB Spitzenausgleich) sind dem Veräußerungserlös nur die anteiligen AK der Anteile an der Übertragerin gegenüberzustellen.

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