Tz. 8

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im Fünften Buch des UmwG (Formwechsel, s §§ 190–304) ist der Formwechsel von Rechtsträgern geregelt. Erstmals wird ab 1995 hr-lich der Wechsel der Rechtsform von einer Gesamthandsgemeinschaft (Pers-Ges) in eine Kap-Ges oder Gen zugelassen (heterogener, kreuzender oder inkongruenter Formwechsel). Die Umwandlung von Unternehmen durch Formwechsel beschr sich auf die Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität und wirtsch Kontinuität. Es ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt und es kommt daher auch zu keiner Vermögensübertragung (s Decher/Hoger, in Lutter, UmwG, 5. Aufl, Vor § 190 Rn 2; s Winter, in S/H, 9. Aufl, § 190 UmwG Rn 6; s BT-Drs 12/6699, 136). Das Unternehmen ändert nur sein Rechtskleid unter Beibehaltung des Gesellschaftsvermögens und des Kreises der Anteilsinhaber. Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Unternehmen ohne Notwendigkeit eines vorherigen Fortsetzungsbeschl zulässig (s § 191 Abs 3 UmwG; es muss nur die Möglichkeit einer Fortsetzung vorliegen). Das dem Formwechsel zu Grunde liegende Identitätsprinzip bedeutet im Wes, dass

  • der Inhaber des (gesamten) Vermögens mit allen Rechten und Pflichten der identische Rechtsträger bleibt (ein Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände des Rechtsträgers alter Rechtsform von der Umwandlung ist nicht zulässig). Nur das Normensystem, dem der Rechtsträger unterliegt, richtet sich nunmehr nach den Regeln (Gesetz und Satzung) der neuen Rechtsform (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG) und
  • alle Anteilsinhaber am formwechselnden Rechtsträger (und auch nur diese) am Rechtsträger neuer Rechtsform im gleichen Verhältnis wie bisher beteiligt sind (s § 202 Abs 1 Nr 2 UmwG).

Dem Grundsatz der Identität der Beteiligung beim Formwechsel steht nicht entgegen, wenn unter Zustimmung aller AE des Rechtsträgers alter Rechtsform die Beteiligungsverhältnisse in der neuen Rechtsform (einvernehmlich) unter den AE abw bestimmt werden (sog nicht verhältniswahrender oder quotenverschiebender Formwechsel, zB s Hoger, in Lutter, UmwG, 6. Aufl, § 202 Rn 14, 15 mwNachw; s Winter, in S/H 9. Aufl, § 202 UmwG Rn 7).

Die Anteilsinhaber der formwechselnden Pers-Ges können einen Ausgleich von dem Rechtsträger verlangen, wenn die im Umwandlungsbeschl bestimmten Anteile an der aus dem Formwechsel hervorgehenden Kö verglichen mit der Beteiligung an der Pers-Ges wertmäßig (nicht rein rechtliche Ausgestaltung) zu niedrig bemessen sind (s §§ 195 Abs 2 iVm 196 UmwG). Der Wertausgleich erfolgt (nur) durch Geldzahlung (bare Zuzahlung), die nach Ablauf des Tages der Eintragung der Umwandlung (zwingend) mit jährlich 5 % zu verzinsen ist. Ob ein solcher Wertausgleich auch bei einem nichtverhältniswahrenden Formwechsel (so) möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Hier besteht die Besonderheit, dass sich sämtliche Anteilsinhaber willentlich für den quotenverschiebenden und damit regelmäßig auch wertverschiebenden Formwechsel entschieden haben (dazu s Winter, in S/H, 9. Aufl, § 196 UmwG Rn 4 mwNachw).

 

Tz. 9

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Beim Formwechsel einer GmbH & Co KG, bei der die Kpl-GmbH nicht am Gewinn und Vermögen beteiligt ist, in eine Kap-Ges ist problematisch, dass bei der Kap-Ges als Gesellschaft in neuer Rechtsform eine Beteiligung ohne Vermögenswert gesellschaftsrechtlich nicht möglich ist. Es ist jedoch in diesem Fall mit dem Grundsatz der Identität der Anteilsinhaber vereinbar, wenn im Zuge des Formwechsels mit Zustimmung aller Gesellschafter die Kpl (zugleich) ausscheidet und somit nicht an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligt ist (allg Meinung s Beschl des KG Bln, 22 W 44/21, rkr, GmbHR 2022, 32 mit Anm Wachter; s Hoger, in Lutter, UmwG, 6. Aufl, § 202 Rn 12 mwNachw; s Hörtnagl/Rinke, in S/H, 9. Aufl, § 226 UmwG Rn 3 mwNachw). In der Praxis ist zu empfehlen, die Erklärung zum Ausscheiden der Kpl mit Wirksamkeit des Formwechsels in den notariell beurkundeten Umwandlungsbeschl aufzunehmen.

Die nach bisheriger Praxis empfohlene (aufwändigere) Ausweggestaltung einer Treuhandlösung (treuhänderische Minimalbeteiligung der ehemaligen Kpl an der Kap-Ges) ist danach entbehrlich geworden. Zur Möglichkeit der Aufnahme weiterer Gesellschafter s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.11.

 

Tz. 10

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die neue Rechtsform ist zur Eintragung im H-Reg oder Gen-Reg anzumelden (s § 198 UmwG; zum Verfahren des Formwechsels, s § 9 UmwStG Tz 8 ff). Die Eintragung bewirkt (konstitutiv), dass die umgewandelte Gesellschaft in der neuen Rechtsform weiter besteht und dass die Anteilsinhaber nun Gesellschafter des Unternehmens nach den Vorschriften der neuen Rechtsform sind (s § 202 Abs 1 UmwG). Der Formwechsel wird mit der Eintragung wirksam und ist ggü allen Beteiligten verbindlich und unabdingbar. Unwirksam sind Vereinbarungen bestimmte WG der umzuwandelnden Gesellschaft aus dem Formwechsel auszunehmen; auch eine abw Vereinbarung der Anteilsinhaber über den Zeitpunkt der Wirksamkeit (insbes Rückwirkung) ist nicht zulässig (zB s Vossius...

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