Fachbeiträge & Kommentare zu Beschäftigtendatenschutz

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Rechtmäßigkeit

Rz. 97 Personenbezogene Daten müssen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO "auf rechtmäßige Weise" verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfüllt ist, anderenfalls ist die Verarbeitung verboten. An diesem bereits im BDSG a.F. enthaltenen "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" hat die Datenschutz-Grundve...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 5. Richtigkeit

Rz. 104 Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Die Richtigkeit der Datenverarbeitung richtet sich n...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 7. Integrität und Vertrauen

Rz. 108 Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit in Art. 5 Abs. 1 DSGVO bezweckt, dass personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer solchen Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet. Konkret werden der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeab...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Anforderungen nach der DSGVO

Rz. 162 Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen gem. Art. 37 Abs. 1 DSGVO auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wennmehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

Rz. 163 Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 BDSG benennen öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt gem. § 5 Abs. 2 S. 2 BDSG auch für öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 5 BDSG, die am Wettbewerb teilnehmen. Für mehrere öffentliche Stellen kann gem. § 5 Abs. 2 BDSG unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter be...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XIV. Haftung und Sanktionen

Rz. 165 Arbeitnehmer, denen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, haben gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber. Der haftungsbegründende Tatbestand der Norm, der im Kern die Verletzung einer Pflicht aus der DSGVO voraussetzt, dürfte schnell erfüllt sein. Damit führt auch ei...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 7 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Ges...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / b) Personenbezogene Daten

Rz. 9 Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu ...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / B. BDSG und EU-DSGVO

Rz. 2 Bei der Erfassung von Mitarbeiterdaten geht es im Kern immer um die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer. Das sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebene Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Grundsatz nicht verletzt, wenn eine Maßnahme datenschutzrechtlich zuläss...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 1. "Einfacher" Verdacht ausreichend

Rz. 44 Zu § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hat das BAG festgestellt, dass ein durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ausreichend ist (BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, Rn 25). Ein "dringender" Tatverdacht, der einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten voraussetzte (BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, Rn 30), sei nach dem Gesetzeswortlaut...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / II. Datenschutzrechtliche Betriebsvereinbarungen

Rz. 17 Vom BDSG abweichende Betriebsvereinbarungen sind auch nach der Reform 2018 möglich, allerdings durch das Schutzniveau der DSGVO in ihrem Anwendungsbereich streng limitiert. Dabei sind nicht nur die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 5 DSGVO) zu beachten, der Arbeitgeber hat auch den umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten der Art. 12 ff. DSGVO nachzu...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Datenminimierung

Rz. 102 Personenbezogene Daten müssen nach dem Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Eine im Grundsatz vergleichbare Regelung ist bereits aus § 3a BDSG a.F. bekannt. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, d...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Transparenz

Rz. 98 Personenbezogene Daten müssen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Der Betroffene muss wissen, dass Daten über ihn verarbeitet werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Die Transparenz hat sich unter anderem auf die Zwecke der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Personen zu bezieh...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 6. Speicherbegrenzung

Rz. 106 Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO darf bei einer Speicherung personenbezogener Daten die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich sein, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Damit wird der Grundsatz der Datenminimierung um eine zeitliche Beschränkung der Speicherung ergänzt. Aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, dass die Speicherfrist für...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 8. Rechenschaftspflicht

Rz. 109 Art. 5 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche nicht nur für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze verantwortlich ist, sondern er deren Einhaltung auch nachweisen können muss. Diese Nachweispflicht ist eine wesentliche Veränderung im Vergleich zur Rechtslage unter dem BDSG a.F. Bei einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden muss der Ve...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / b) Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

Rz. 164 Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Vera...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung

Rz. 1 Seit dem 25.5.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.4.2016 ist es, ein gleichwertiges Schutzniveau bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herzustellen (Erwägungsgrund 10). Der DSGVO kommt gegenüber nationalen Regelungen ein Anwendungsvor...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / II. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

Rz. 6 In Ausfüllung der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO regelt § 26 BDSG die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelung knüpft inhaltlich zu großen Teilen an § 32 BDSG a.F. an. Die Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sollen die frühere Regelung des § 32 BDSG a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht verändern, sondern bestätigen (BT-Dr...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Begriff des Beschäftigten

Rz. 8 Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / c) Verarbeitung

Rz. 10 Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Of...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XII. Auskunfts- und Kopieansprüche gem. Art. 15 DSGVO

Rz. 134 Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informati...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / X. Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als solche des Beschäftigungsverhältnisses

Rz. 118 Unter Geltung des BDSG a.F. war streitig, ob personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden durften, die nicht unmittelbar dem Beschäftigungsverhältnis dienten, sondern anderen Zwecken, beispielsweise der Übermittlung von Beschäftigtendaten für eine Due Diligence zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs oder im Zusammenhan...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / I. Aufbau und sachliche Anwendungsbereiche des BDSG

Rz. 3 Der deutsche Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum genutzt und am 5.7.2017 das "Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die VO (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 (Datenschutz – Anpassungs- und – Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)" verkündet. Nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 des DSAnpUG-EU ist ein neues Bundesdatenschutzgesetz mit Wirku...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einer Kollektivvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BDSG

Rz. 40 Mit der Aufnahme des Rechtfertigungsgrundes der Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG hat der Gesetzgeber eine im BDSG a.F. bestehende lückenhafte Regelung ergänzt. Der ...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Verarbeitung für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 1. BDSG

Rz. 17 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Var.1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Regelung entspricht insoweit § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., den sie fortführen soll, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen werden kann. Vor Begründung des...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / III. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten

Rz. 42 Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen gem. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interes...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / VII. Maßnahmen zur Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO gem. § 26 Abs. 5 BDSG

Rz. 95 Gem. § 26 Abs. 5 BDSG muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 5 der DSGVO dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden. Damit stellt der deutsche Gesetzgeber klar, dass ab dem 25.5.2018 neben den auf der Grundlage der Ermächtigung von Art. 88 Abs. 1 DSGVO ergehe...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / I. Mitbestimmungsrechte

Rz. 15 Im Rahmen der Einrichtung bzw. Nutzung von digitalen Überwachungsmaßnahmen sind die Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genügt die objektive Geeignetheit der jeweiligen technischen Einrichtung zur Überwachung, auf die subjektive Überwachungs...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / d) Erforderlichkeit

Rz. 11 Die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gestattet, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke "erforderlich" ist. Der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S.v. § 26 BDSG entnehmen. Der Begriff der Erforderlichkeit für Zwecke des Beschäftigungsverhältnis...mehr

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§ 83 Digitale Überwachung u... / II. Grundsätze der Rechtsprechung zur digitalen Überwachung

Rz. 10 Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hatte in den letzten Jahren mehrfach Gelegenheit, sich mit verschiedenen Systemen der digitalen Überwachung auseinanderzusetzen (BAG v. 27.7.2017 – 2 AZR 681/16, NZA 2017, 1327, "Keylogger"; BAG v. 29.6.2017 – 2 AZR 597/16, NZA 2017, 1179 und BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, NZA 2017, 443 "verdeckte Videoüberwachung"; BAG v. 25....mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / V. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art 9 Abs. 1 DSGVO gem. § 26 Abs. 3 BDSG

Rz. 83 Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 3 BDSG zudem eine weitere Unklarheit beseitigt, die im BDSG a.F. im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG a.F. bestand. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. regelte nur den Umgang mit "einfachen" personenbezogenen Daten. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 3 Abs. 9 BDSG a.F. beson...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XI. Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote

Rz. 119 Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die B...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 3. Verarbeitung nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BDSG

Rz. 25 Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts gem. § 611 a Abs. 1 S. 2, 3 BGB, § 106 S. 2 GewO anordnen, dass Arbeitnehmer sich Torkontrollen zu unterziehen ha...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 2. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufklärung von Vertragspflichtverletzungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit

Rz. 45 § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. wurde wegen seiner Beschränkung auf Straftaten vielfach als zu eng erachtet (Düwell/Brink, NZA 2017, 1081, 1084), da Arbeitgeber gemeinhin auch ein erhebliches Interesse daran haben, Ordnungswidrigkeiten oder auch die Verletzung unternehmensinterner Richtlinien durch Beschäftigte zu ermitteln und zu sanktionieren. Rz. 46 Ebenfalls noch zu § 3...mehr

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§ 14 Aufbewahrung der erfassten Daten, Datenschutz und Vernichtung

Rz. 1 Datenschutz im weiteren Sinne ist allgemeiner Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers. Trotz vielfältiger politischer Bemühungen gibt es noch immer kein einheitliches Arbeitnehmerdatenschutzrecht. Insofern muss wie bisher auf das BDSG zurückgegriffen werden, das den Einzelnen davor schützen will, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Date...mehr

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§ 81 Entgrenzung des Arbeit... / 2. Arbeitsschutz, Haftung und Datenschutz

Rz. 4 Sowohl für die Telearbeit als auch für die Mobile Arbeit gelten nicht alle Arbeitsschutzvorschriften, die bei einer Arbeit im Betrieb zur Anwendung kommen. Die Arbeitsstättenverordnung findet auf die Telearbeit nur eingeschränkte, bei Mobiler Arbeit sogar überhaupt keine Anwendung. An der letztgenannten Besonderheit ändern die Novelle der Arbeitsstättenverordnung sowie...mehr

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§ 84 Weitere Bereiche: Betriebliche Mitbestimmung und Weiterbildung

Rz. 1 Neben der Hinterfragung bisheriger Grundbegriffe des Arbeitsrechts (Arbeitnehmerbegriff, Betriebsbegriff), der Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen und dem Beschäftigtendatenschutz wirkt der digitale Wandel sich auch massiv auf die betriebliche Zusammenarbeit und die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens aus. Anpassungen im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung, ...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 6 Fragerecht des Arbeitge... / A. Allgemeines zum Fragerecht

Rz. 1 Bei den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Bewerber um den Abschluss eines Arbeitsvertrages treffen zwei unterschiedliche Interessenlagen aufeinander. Während der Arbeitgeber i.S. einer sicheren Personalentscheidung umfassende Informationen über den Bewerber erlangen möchte, will dieser nicht über seine persönlichen Verhältnisse ausgefragt werden. Die Rspr. hat die...mehr

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§ 6 Fragerecht des Arbeitge... / VIII. Vorstrafen

Rz. 27 Die Frage nach Vorstrafen ist zulässig, soweit sie sich auf "einschlägige" Vorstrafen bezieht, d.h. wenn diese für die zu besetzende Stelle von Bedeutung sind (s.a. § 10 Rdn 1). Dabei kommt es nicht auf die Ansicht des Arbeitgebers an, sondern allein darauf, was bei objektiver Betrachtungsweise erheblich erscheint. Je nach Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes darf de...mehr

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Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht! Inkrafttreten am 2. Juli 2023!

Zusammenfassung Die EU-Whistleblower-Richtlinie hätte bis 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Bundestag hatte eine erste Fassung am 16.12.2022 beschlossen, zu der allerdings am 10.2.2023 der Bundesrat seine Zustimmung verweigerte. Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss Eine überarbeitete Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wurde a...mehr

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Beschäftigtendatenschutz

Zusammenfassung Überblick Der Beschäftigtendatenschutz ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu finden sich in § 26 BDSG. 1 Beschäftigte Nach § 26 Abs. 8 BDSG sind Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einsch...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / Zusammenfassung

Überblick Der Beschäftigtendatenschutz ist der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu finden sich in § 26 BDSG.mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3 Laufendes Beschäftigungsverhältnis

3.1 Personalakte Unterlagen zum Beschäftigungsverhältnis werden in einer Papierakte oder in elektronischer Form gespeichert. Form und Inhalt der Personalakte sind gesetzlich nicht geregelt. Nach einem Urteil des BAG ist eine Personalakte die "Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters betreffen und in einem engen Z...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3.3 Arbeitszeiterfassung

Auch die erfassten Arbeitszeiten sind personenbezogen Daten. Gerade mit An- und Abwesenheitszeiten lassen sich umfangreiche Profile über das Verhalten des Mitarbeiters bilden. Aufgrund der Bedeutung dieser Datenkategorie ist ein Berechtigungskonzept zu etablieren, das nur einem engen Kreis von Mitarbeitern den Zugriff auf die Daten erlaubt.mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3.8 Exkurs: Beschäftigtendaten in der Cloud

"Cloud-Computing" beschreibt im Wesentlichen eine über Netze angeschlossene Rechnerlandschaft, in welche die eigene Datenverarbeitung zu Zwecken von IT-Dienstleistungen über das Internet ausgelagert wird. Viele Dienstleister im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung gehen nun dazu über, dem Mitarbeiter die Lohnabrechnung nicht mehr in Papierform bereitzustellen, sondern ihm...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3.7 Mitarbeiterüberwachung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

Mitarbeiter in der Sparabteilung von Genossenschaften (vgl. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung) oder in der Maklerabteilung (vgl. Maklertätigkeit) sind auf ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung des GwG zu prüfen. Geeignete Instrumente hierzu sind Personalkontroll- und -beurteilungssysteme. Es sind nicht alle Mitarbeiter des Wohnungsunternehmens zu überwa...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 3.6 Anfragen beim Arbeitgeber

Gläubiger, Inkassounternehmen Häufig wenden sich Gläubiger und Inkassofirmen mit sogenannten Arbeitgeberanfragen an den Arbeitgeber, um zu überprüfen, ob Lohn- und Gehaltspfändungen aussichtsreich sein könnten. Generell ist dies nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer in die Weitergabe einwilligt, der Arbeitgeber gerichtlich zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet wu...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 5 Beendete Beschäftigungsverhältnisse

Eine unmittelbare Pflicht zur Aufbewahrung von Personalunterlagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gibt es nicht. Die zulässigen Aufbewahrungspflichten sind vielmehr anhand der individuellen Aufbewahrungsfristen der vorgehaltenen Dokumente zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei zunächst die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach BGB, HGB und AO. Gemäß § 195 BGB ve...mehr

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Beschäftigtendatenschutz / 4 Datenschutz beim Austritt von Beschäftigten

Beim Austritt eines Mitarbeiters fällt eine Vielzahl von administrativen Tätigkeiten an, die auch Auswirkungen auf den Datenschutz haben (vor allem auf die technischen und organisatorischen Maßnahmen). Vor bzw. am letzten Arbeitstag sollten folgende Tätigkeiten veranlasst werden: 1. Die Privatnutzung der dienstlichen Systeme (wie E-Mail, Notebook, Smartphone etc.) war dem Arb...mehr