Digitalisierung und deren Überwachungsfolgen alarmieren natürlich auch die Datenschützer. Datenschutz ist ein wichtiges Thema im Zeitalter der Digitalisierung und übrigens heute eines der häufigsten Themen bei Betriebsvereinbarungen. Maßnahmen der Beschäftigtenüberwachung unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Der Einsatz technischer Vorrichtungen, welche die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern überwachen, wie z. B. Kameraüberwachung, Fahrtenschreiber oder Zeiterfassungssysteme müssen abgestimmt sein.

Datenschutz ist ein hohes Gut und die Kriterien für die Zulässigkeitsprüfung sind verknüpft mit den im Abschn. 2.2 "Grad der Pervasivität" beschriebenen Ebenen der Überwachung: Intensität der Überwachung, Anzahl der betroffenen Personen, verdeckt oder offen, Dauer der Überwachung, Aussagekraft und Verbleib der gewonnenen Daten, Anlass und Zweck der Überwachung. Verboten ist die "Totalüberwachung" z. B. per Video, was als schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ein juristisches Nachspiel haben kann.

Die Gewähr für den Beschäftigtendatenschutz liefern Gesetze, wie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), spezialgesetzliche Regelungen, wie das SGB X, sowie Kollektivvereinbarungen, die durch Betriebs- und Tarifvereinbarungen geregelt werden.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind ein Querschnittsthema, da sie Arbeitsrecht, Strafrecht, Telekommunikations- und Betriebsverfassungsgesetz gleichermaßen tangieren. Grundsätzlich gilt, dass jede Einzelperson gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten geschützt sein muss und im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung entscheiden darf, welche Daten weitergegeben und verwendet werden dürfen.

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