Fachbeiträge & Kommentare zu Aufrechnung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1125 BGB – Aufrechnung gegen Miete oder Pacht.

Gesetzestext Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen. Rn 1 Auch gegen eine beschlagnahmte Forderung kann aufgerechnet werden, soweit § 392 diese Aufrechnung nicht ausschließt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 556b BGB – Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.

Gesetzestext (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) 1Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Gesetzestext Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Rn 1 Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1).

Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietrecht – alle Formen des Erlöschens der Schuld vom Vertragsstatut beherrscht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sonderfall Aufrechnung.

Rn 2 Die Behandlung des Aufrechnungseinwandes folgt an sich den allgemeinen Regeln. Dies gilt insb für die Primäraufrechnung. So muss auch insoweit, falls die Gegenforderung liquide ist, ihr aber Gegeneinwendungen des Kl entgegenstehen, die im Urkundenprozess nicht bewiesen werden können, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen werden. Umstritten ist, ob bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (§ 556b II 1).

Rn 8 Die Mietvertragsparteien können unter Beachtung von §§ 307 II, 309 Nr 2, 3 die grds bestehende Möglichkeit des Mieters, gegen eine Mietforderung – dazu zählen auch die Mietnebenkosten (s.a. § 535 Rn 192) – aufzurechnen (§§ 387 ff) oder die Miete zurückzubehalten (§§ 273, 320), vertraglich beschränken. Für einen auf § 536a oder § 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicher...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verrechnung, Verrechnungsabrede und Aufrechnungsvertrag.

Rn 5 Von der Aufrechnung zu unterscheiden ist die sog Verrechnung. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, über die im Gesetz vorgesehenen Fälle des Erlöschens eines Schuldverhältnisses hinaus weitere Tatbestände zu vereinbaren (›Erfüllungsersetzungsvertrag‹). Hierunter fällt auch eine Verrechnungsabrede, teilweise auch als Aufrechnungsvertrag bez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aufrechnung.

Rn 8 Gegen eine eigene Forderung des Erben kann nicht mit einem Vermächtnisanspruch aufgerechnet werden, wohl aber gegen eine Nachlassforderung gem §§ 94 ff InsO analog (Grüneberg/Weidlich § 1992 Rz 4). Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Nachlass von Anfang an überschuldet war (MüKo/Küpper § 1992 Rz 8). Reicht dadurch der Nachlass zur Befriedigung der übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Aufrechnung.

Rn 20 Grds kann mit Gegenforderungen auch gegen Unterhaltsforderungen aufgerechnet werden. Zu beachten ist jedoch § 850b II ZPO. Beruht die Aufrechnungsforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Auseinandersetzung um den Unterhalt, darf ohne die Hürden des § 850b II ZPO aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Aufrechnung.

Rn 75 Die Behörde kann im Zivilverfahren mit einem öffentlich-rechtlichen Gegenanspruch aufrechnen. Darüber hat dann auch das Zivilgericht ohne Rücksicht auf den Rechtsweg zu befinden (sehr str; vgl Kissel/Mayer GVG § 17 Rz 52 f mwN). Schwebt darüber ein Verwaltungsprozess, ist das Zivilverfahren nach § 145 ZPO auszusetzen; nach BAG (E 98, 384) ist durch Vorbehaltsurteil zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Aufrechnung.

Rn 21 Aufrechnen kann der Gegner nur mit einer Kostenforderung, die gem der über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei in demselben Rechtsstreit zu erstatten sind. Dabei kann es sich um die Berücksichtigung einer Kostenquotelung handeln oder auch um andere, gesonderte Erstattungsansprüche, wie etwa die der obsiegenden Partei auferlegten Kosten der eigenen Säumnis.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen und Einreden: Fälligkeit, Aufrechnung, Verjährung, § 242.

Rn 8 Die Fälligkeit richtet sich nach dem Mietvertrag, im Zweifel gelten die §§ 556b I, 579 (vgl BGH NJW 74, 556). Ebenso wie für die allgemeinen Ersatzansprüche (Rn 13 ff) gilt für § 546a die Regelverjährung aus §§ 195, 199 (Grüneberg/Weidenkaff § 546a Rz 2). Ein Aufrechnungsverbot besteht fort (BGH NJW-RR 00, 530). Steht der Zeitwert der Mietsache außer Verhältnis zur Ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann. (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift dient wie § 404 u §§ 407 ff dem Schutz des Schuldners. In dessen Interesse durchbricht die unnötig kompliziert geratene Regelung (zur Kritik Eidenmüller AcP 204, 457, 484 ff) das Prinzip der Gegenseitigkeit der Forderungen iSd § 387. § 406 betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners ggü dem Zessionar, die nach der Abtretung erklärt wird. Hat der Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verfügungen und Aufrechnung.

Rn 30 Zur Abtretung der gesicherten Forderung: Vor § 1204 Rn 62. Eine Weiterabtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung ist wirksam, auch wenn sie gg die Sicherungsabrede verstößt (BGH WM 82, 482, 483; 97, 13, 16 [BGH 25.09.1996 - VIII ZR 76/95]). Der Schuldner kann aus (der Verletzung) der Sicherungsabrede grds keine Rechte herleiten (RGZ 102, 385, 386 f; BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufrechnung trotz Verjährung.

Rn 19 Auch wenn die Ersatzansprüche des Vermieters bereits nach § 548 verjährt sind, kann er mit ihnen gegen Gegenansprüche des Mieters, zB auf Zurückerstattung der Kaution, aufrechnen (BGH ZMR 87, 412; Weber ZMR 22, 620 zu § 216; Strake ZMR 21, 197 zu § 215). Es genügt, dass sich die beiden Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar ggü gestanden haben (§ 215; vgl aber auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Antragsänderung, Antragserweiterung, Widerantrag, Aufrechnung.

Rn 6 Mangels Verweis auf § 533 ZPO in § 117 gelten die allg Vorschriften für die erste Instanz (§ 113 I 2 iVm §§ 33, 145, 263 ff ZPO). Hintergrund ist, dass die Beschwerdeinstanz in allen Familiensachen grds volle zweite Tatsacheninstanz ist (s §§ 65 III, 68 III 1; § 115 Rn 1). Vorbehaltlich der Einschränkung des § 145 I 1 in Ehesachen ist auch nach Ablauf der Beschwerdebegr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufrechnungsbefugnis.

Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, 1182, 1183). § 406 Hs 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. 2Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 8 Der Schuldner muss die ihn zur Aufrechnung berechtigenden Umstände beweisen, der Zessionar, dass einer der in § 406 Hs 2 genannten Ausschlussgründe vorliegt (Staud/Busche § 406 Rz 50). § 406 regelt nur die Beweislastverteilung zwischen dem Zessionar u dem Schuldner, nicht jedoch zwischen dem Zessionar u einem Dritten (Hamm NJW-RR 89, 51 [OLG Hamm 20.05.1988 - 26 U 129/8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Alt 2.

Rn 4 Die Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 392 Alt 2 richtet sich gegen den Schuldner, der eine voll durchsetzbare Forderung bis zu dem Zeitpunkt nicht erfüllt hat, zu dem seine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung fällig wird. Ihm soll durch die unberechtigte Verweigerung der Zahlung kein Vorteil erwachsen. Alt 2 steht der Aufrechnung daher nur dann entgegen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Aufrechnungsbefugnis. Rn 3 § 406 erhält dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, sofern die Aufrechnungslage schon bei der Abtretung bestand. Er kann sich darüber hinaus auch auf solche Umstände berufen, die später eingetreten sind u die ihm ohne die Abtretung das Recht zur Aufrechnung ggü dem früheren Gläubiger gegeben hätten (BGHZ 19, 153, 156 f; 58, 327, 329; NJW 03, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufrechnungsausschluss wegen Kenntnis der Abtretung.

Rn 4 Der Kenntnis der Abtretung (§ 407 Rn 5 ff) steht die Kenntnis der Vorausabtretung gleich (BGHZ 66, 384, 386 f; NJW 02, 2865; aA Köln NJW-RR 01, 539). Der Erwerb der Gegenforderung ist bereits dann erfolgt, wenn der Rechtsgrund für sie gelegt ist, so dass etwa für Forderungen aus Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzuheben ist (BGHZ 58, 327, 330; NJW 90, 25...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 2 Parallel zur Aufrechnung sieht § 215 auch für das Zurückbehaltungsrecht die Möglichkeit der Geltendmachung noch dann vor, wenn die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist, das Zurückbehaltungsrecht aber bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht eingetreten war, hätte geltend gemacht werden können (sog ›Vorwirkung‹; München NJW 12, 1518, 1519 [OLG München...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Der Anwendungsbereich (Dötsch NZM 12, 296) deckt sich mit den §§ 566b und 566c. Normzweck ist es, die Erfüllung im Wege der Aufrechnung seitens des Mieters durch den Eigentümerwechsel auf den Erwerber nicht zu beschränken. § 566d regelt wann der Mieter noch mit einer Forderung gegen den Veräußerer gegen die Mietforderung des Erwerbers aufrechnen kann. § 566d ähnelt § 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufrechnungsausschluss wegen nachfolgender Fälligkeit der Gegenforderung.

Rn 5 § 406 Hs 2 Alt 2 regelt den Fall, dass der Schuldner Kenntnis zwar erst nach Erwerb der Gegenforderung (sonst greift schon § 406 Hs 2 Alt 1), aber noch vor ihrer Fälligkeit erlangt. Die Aufrechnung ist dann nur möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Hauptforderung fällig wird (BGHZ 19, 153, 160; BAG 67, 751, 752). Eine spätere Stun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Alt 1.

Rn 3 Nach § 392 Alt 1 ist der Schuldner ggü einer Beschlagnahme nicht schutzbedürftig, wenn er die Aufrechnungsforderung erst nach der Beschlagnahme erworben hat. In diesem Falle durfte er zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit einer Aufrechnung vertrauen. Für einen Erwerb reicht es aus, wenn die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach entstanden ist (BGH NJW 80, 584 [BGH 22....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verrechnungen der Anrechte, Abs 2.

Rn 2 Die Versorgungsträger haben die Befugnis, Verrechnungen vorzunehmen, wenn die Eheleute Anwartschaften bei demselben Versorgungsträger haben oder verschiedene Versorgungsträger beteiligt sind, diese aber Vereinbarungen getroffen haben, die Verrechnungen von Anrechten gleicher Art ermöglichen. Die Gerichte sind nicht befugt, Anrechte zu verrechnen, sondern müssen jedes An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zwangsversteigerung, Insolvenz.

Rn 5 Die Ausführungen zu § 566b für Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Insolvenz des Vermieters gelten entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 16 § 533 erfasst lediglich die außer- oder innerprozessuale Geltendmachung der Aufrechnung, nicht deren materiell-rechtliche Wirksamkeit (BGH NJW 92, 2575), unabhängig davon, ob diese vom Beklagten oder vom Widerbeklagten erklärt wird (BGH FamRZ 90, 975) und unabhängig davon, ob sie primär oder (was auch im Berufungsverfahren im Zweifel anzunehmen ist: BGH NJW 18, 2269 [B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Sozialleistungen und Kindergeld.

Rn 129 Wird dem Pfändungsschutzkonto eine Sozialleistung oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Guthabenforderung für die Dauer von vierzehn Tagen nur mit solchen Forderungen verrechnen oder hiergegen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Verfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen, Abs 6 S 1. Selbst ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 67 Die Sonderregelung des § 322 II bezieht sich nur auf die Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB, nicht aber auf sonstige Abrechnungsverhältnisse. Bei einer Verrechnung unselbstständiger Rechnungsposten (BGH NJW 92, 317, 318; NJW 02, 900), einer Saldierung (BGH NJW-RR 04, 1715, 1716 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 69/02]) oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (BGH NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Besonderheiten bei Teil- und Mehrfachabtretungen.

Rn 7 Bei Teilabtretungen kann der Schuldner wählen, gg welche Teilforderung er aufrechnet. Im Falle der Mehrfachabtretung kann er auch mit einem Anspruch gg den Zwischengläubiger aufrechnen (MüKo/Kieninger § 406 Rz 16). Der Ausschlusstatbestand des § 406 Hs 2 greift nicht beim Rückerwerb einer Forderung nach einer Sicherungsabtretung. Dies gilt auch dann, wenn der Sicherungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Beschlagnahme einer Forderung geht das Interesse des Drittgläubigers einher, sich aus der Forderung zu befriedigen. Deshalb verbietet § 829 I 1 ZPO dem Schuldner einer beschlagnahmten Forderung die Erfüllung. Hingegen lässt § 392 dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit, soweit er auf eine eingetretene Aufrechnungslage vertrauen kann. Aus der Beschlagnahme erwä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berufung auf Gegenrechte des Zedenten.

Rn 6 Der Zessionar kann hinsichtlich des Gegenanspruchs alle Verteidigungsmöglichkeiten des Zedenten zur Geltung bringen, so zB die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 (BGHZ 35, 317, 327 f), den Verlust des Einziehungsrechts nach § 171 II HGB (BFH BStBl II 84, 795) sowie ein vertragliches (BGH WM 75, 852) oder gesetzliches Aufrechnungsverbot (BGHZ 95, 109, 117).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vereinbarter Leistungsort.

Rn 3 § 391 II setzt voraus, dass für die Hauptforderung ein anderer Leistungsort vereinbart ist als derjenige, der für die Aufrechnungsforderung maßgebend ist. Damit soll die Durchsetzbarkeit der vereinbarten Leistungsmodalitäten, zu denen auch der Leistungsort gehört, gewahrt werden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht, soweit sich der Leistungsort aus dem Gesetz ergibt (B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Prozessleitende Maßnahmen bei fehlender Entscheidungskompetenz.

Rn 24 Fehlt dem angerufenen Gericht die Entscheidungsbefugnis über die zur Aufrechnung gestellte Forderung, so folgt hieraus nicht zwingend, dass der Aufrechnungseinwand als solcher im Prozess ausgeschlossen werden muss. Bejaht man die sachlichrechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung (BGHZ 16, 124, 131 ff), so ist der unauflösbar erscheinende Widerspruch zwischen der zwingend...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Verrechnungen mehrerer steuerpflichtiger Tätigkeiten

Tz. 14 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 64 Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) bestimmt, dass mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zusammengefasst werden können. Somit stellt sich auch die Frage, ob mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bei einem steuerbegünstigten BgA, z. B. mehrere Wäschereibetriebe, zusammengefasst werden können. Hierzu muss man zunächst berücksicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Andere unpfändbare Beträge ua.

Rn 133 Das Entgelt des Kreditinstituts darf nach Abs 6 S 3 ebenfalls mit anderen unpfändbaren Beträgen verrechnet werden. Gegen den pfändbaren Betrag des Guthabens kann dem Rang entspr aufgerechnet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Vermeidung divergierender Entscheidungen in Aktiv- und Passivprozess.

Rn 27 Da die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung gem § 322 II in Rechtskraft erwachsen kann, besteht die Gefahr divergierender rechtskräftiger Entscheidungen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung zugleich in einem anderen Verfahren (Aktivprozess) eingeklagt wird. Dem ist durch Prozessaussetzung zu begegnen: Es ist praktikabel, den Rechtsstreit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 1 Die Aufrechnung ist ihrer Rechtsnatur nach ein schuldrechtliches Gestaltungsgeschäft und ihrer Wirkung nach ein Erfüllungssurrogat. Sie ist nach dem BGB dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens ein materiell-rechtliches und (obschon die Ausübung im Prozess möglich ist) nicht nur – wie in anderen Rechtsordnungen – ein prozessuales Rechtsinstitut darstellt, dass sie zweit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Zulässigkeit.

Rn 14 Das materielle Recht kann der Aufrechnung entgegenstehen (vgl nur §§ 390, 392–394 BGB). Ebenso wird die Aufrechnung durch materiellrechtliche Aufrechnungsverbote eingeschränkt. Auch prozessrechtliche Absprachen können zur Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands führen. In all diesen Fällen muss das Gericht vor Eintritt in die Sachprüfung über die zur Aufrechnung gestel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Sachentscheidung.

Rn 10 Für den Gerichtskostenvorschuss in erster Instanz bleibt die Hilfsaufrechnung generell unberücksichtigt. Eine Werterhöhung bei Hilfsaufrechnung setzt die nach § 322 II ZPO der Rechtskraft fähige verneinende Sachentscheidung über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, bestrittene Gegenforderung voraus; unerheblich ist, ob die Existenz der Gegenforderung verneint ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unsubstantiierte Sachverhaltsdarstellung.

Rn 13 Lässt die zur Aufrechnung gestellte Forderung eine hinreichende Individualisierung vermissen, so ist mit der Sachentscheidung über die Klageforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung verbunden (§ 322 Rn 71; Zö/Vollkommer § 322 Rz 18). Hier ist es dem Beklagten möglich, das Substantiierungsdefizit in einem Folge-(Akt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertraglicher Ausschluss.

Rn 21 Ein vertraglicher Aufrechnungsausschluss kann sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut als Barzahlungsklausel oder dem stillschweigend Vereinbarten ergeben, zB durch Klauseln ›Kasse gegen Dokumente‹, ›Kasse gegen Verladedokumente‹, ›Kasse gegen Faktura‹, ›Netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere‹, ›cash against documents‹, ›cash on delivery‹ oder das Dokumentenakkredi...mehr