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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / aa) Verrechnung mit täglich fälligen Forderungen

Angelika Hülsen, Prof. Dr. Matthias Wolz
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Rz. 37

[Autor/Zitation]

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RechKredV ist eine Verrechnung mit Forderungen geboten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen.

a) Tägliche Fälligkeit: Was unter "täglich fällig" zu verstehen ist, wird in § 8 Abs. 3 RechKredV definiert. Danach gelten solche Forderungen und Verbindlichkeiten als täglich fällig, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann (Alt. 1) bzw. für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart ist (Alt. 2). Dazu rechnen nach § 8 Abs. 3 Halbs. 2 RechKredV auch die sog. Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung, einschließlich der über geschäftsfreie Tage angelegten Gelder mit Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit am nächsten Geschäftstag (vgl. § 340d Rz. 9). Spareinlagen sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 RechKredV von einer Verrechnung ausgenommen. Die Definition von "täglich fällig" erscheint auf den ersten Blick klar und eindeutig. In der Literatur werden allerdings verschiedene Praxisfälle diskutiert, für die diese Definition keine eindeutige Lösung liefert. Zu den drei wichtigsten Fragestellungen gehören:
 
1. Bestimmte Kontokorrentkredite (KKK): Die hM geht zutreffender Weise davon aus, dass KKK ohne Befristung bzw. mit einer Zusage "bis auf weiteres", sog. baw-Kredite, oder die mit Hinweis auf eine tägliche Fälligkeit zugesagt werden, als "täglich fällig" gelten bzw. gelten können (vgl. Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute2, § 10 RechKredV Rz. 5; Scharpf/Schaber, Handbuch Bankbilanz9, 70; Bieg/Waschbusch, Bankbilanzierung3, 170; Birck/Meyer, Die Bankbilanz3, II, 140). In der Literatur wird jedoch auch gefordert, dass die Banken-AGB in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. Gaber, Bankbilanz nach HGB3, 178). Diese sehe...

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