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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Abgrenzung täglich fälliger Forderungen und Verbindlichkeiten gem. § 8 Abs. 3 RechKredV

Dr. Marijan Nemet, Dr. Sascha Schmitz
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

In § 8 Abs. 3 RechKredV ist die Legaldefinition der täglich fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten dargestellt. Demnach sind als täglich fällig nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist. Hierunter werden auch Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung subsumiert. Eine Anlage dieser Gelder über geschäftsfreie Tage hinweg ist dabei unschädlich. Allerdings ist die Regelung des § 8 Abs. 3 RechKredV als Abgrenzungsdefinition zu sehen, welche Gelder in den Unterposten der Bilanz, insbes. Aktivposten 3. a) sowie Passivposten 1. a) und 2. b) unter ba) nach Formblatt 1 der RechKredV auszuweisen sind. Für die Fristengliederung im Anhang ist diese Abgrenzung unbeachtlich. Diese Abgrenzung findet als lex generalis ebenso Anwendung auf den Ausweis unter den Aktivposten 2. b) aa) sowie Passivposten 1. a) aa) sowie 1. b) aa) nach Formblatt 1 RechZahlV.

[Autor/Zitation] Nemet/Schmitz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340d HGB, Randziffer 9

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