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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.8 Rechtslage bei Vorschuss- und Abschlagszahlungen

Dr. Manuel Schütt
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Nicht abgerechnete Einkommensvorschüsse und Lohnabschlagszahlungen sollen bei nachfolgender Pfändung nach weit verbreiteter Ansicht auf den pfändungsfreien Betrag des später fällig werdenden oder abzurechnenden Arbeitseinkommens anzurechnen sein. Dieser Meinung ist auch das Bundesarbeitsgericht gefolgt.[1] Einkommensvorschüsse sind Vorauszahlungen auf noch nicht erarbeitetes oder noch nicht fälliges Arbeitseinkommen. Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf einen bereits verdienten (fälligen) Anspruch, dessen Abrechnung hinausgeschoben ist. In solchen Fällen soll somit die gesetzliche Pfändungsgrenze so zu berechnen sein, wie wenn kein Vorschuss bezahlt worden wäre. Die Rückzahlungsraten müssten danach vom unpfändbaren Teil des Einkommens abgesetzt werden; immer soll davon dem Arbeitnehmer aber der notwendige Lebensbedarf verbleiben; Verrechnung des Lohnvorschusses soll daher nur bis zur Grenze des nach § 850d ZPO zu bemessenden Lebensbedarfs[2] erlaubt sein.[3] Nur soweit der unpfändbare Teil des Einkommens zur Verrechnung des Vorschusses demnach nicht voll ausreicht, soll auch Verrechnung auf den pfändbaren Teil erfolgen dürfen. Dagegen bestehen jedoch grundlegende Bedenken, weil § 850c ZPO nicht auf den Zeitraum abstellt, für den Arbeitseinkommen verdient wurde, sondern auf den Zeitraum, für den es bei späterer Auszahlung für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Angehörigen bis zum nächsten Zahlungstermin zur Verfügung steht. Zutreffender erscheint daher die Ansicht[4], dass auch der pfändbare Einkommensanteil nur von dem am Zahltag nach Abzug der Rückzahlungsrate noch geschuldeten Nettolohn berechnet werden kann. Daraus verbleibt dem Schuldner sein pfandfreier Betrag. Ist erst nach wirksamer Pfändung (oder Vorpfändung nach § 845 ZPO[5]) Vorschuss gewährt worden, so geht die Pfändung der Vorschussabwicklung in voller Höhe vor. Der Arbeitgeber, der in diesem Fall gegen das im Pfändungsbeschluss enthaltene Zahlungsverbot verstößt, kann hier dann, wenn der Gläubiger den gesamten überhaupt pfändbaren Lohn gepfändet hat, den Vorschuss nur mit dem unpfändbaren Lohn verrechnen; die Vorschussabwicklung wird sich also entsprechend länger hinausziehen.

[1] BAG, Urteil v. 11.2.1987, 4 AZR 144/86, BB 1987 S. 1473, DB 1987 S. 1306.
[2] S. Abschn. 3.1 Festsetzung der Pfändungsgrenzen durch das Vollstreckungsgericht.
[3] Dazu Denck, BB 1979, S. 480.
[4] ArbG Hannover, Urteil v. 22.3.1967, 5 Ca 55/67, BB 1967 S. 586; Stöber, Forderungspfändung, Rz. 1266; Zöller/Stöber, ZPO, Rz. 2 zu § 850e.
[5]

S. Wirksamwerden der Einkommenspfändung.

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