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Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz / 3.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Dr. Jens Reinke
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Rz. 27

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, welche nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Sofern also eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb aus freiem Vermögen geschaffen werden könnte, ist dieses ausreichend, um eine Rückzahlung von Einlagen aus gebundenem Kapital zu verhindern.

 

Rz. 28

Der Erwerb eigener Geschäftsanteile bei der GmbH ist anders als bei der AG nicht an sachliche Gründe oder Höchstgrenzen gebunden (§ 33 Abs. 2 GmbHG).[1] Beim Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist der Nennbetrag der eigenen Geschäftsanteile auf der Passivseite offen in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital abzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anschaffungskosten der eigenen Geschäftsanteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen (§ 272 Abs. 1a Sätze 1 und 2 HGB). Zu den frei verfügbaren Rücklagen gehören bei der GmbH die Gewinnrücklagen – unter Beachtung einer anderweitigen Zweckbindung – und die Kapitalrücklage.[2] Während bei der AG nur die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu den frei verfügbaren Rücklagen gehört, dürfen bei einer GmbH darüber hinaus auch die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB berücksichtigt werden.[3] Anschaffungsnebenkosten sind wie bei der AG grundsätzlich Aufwand des Geschäftsjahres (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB).

 

Rz. 29

Die Verrechnung mit den frei verfügbaren Rücklagen ist im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses dur...

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