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Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz / 3.1 Aktiengesellschaft

Dr. Jens Reinke
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Rz. 16

Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist gem. § 272 Abs. 1a HGB grundsätzlich auf der Passivseite offen – und zwar in der Vorspalte – vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die eigenen Anteile sind dabei mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Wenn kein Nennbetrag vorliegt, tritt an dessen Stelle der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile.[1] Die Regelungen des § 272 Abs. 1a HGB beziehen sich sowohl auf eigene Aktien als auch auf eigene GmbH-Geschäftsanteile (Rz. 27 ff.).

 

Rz. 17

Kleinstkapitalgesellschaften[2] (Kleinst-AGs) können hinsichtlich des Umfangs der Bilanz eine gegenüber der Bilanz von kleinen AGs nochmals verkürzte Bilanz aufstellen. Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB begrenzt. Gegenüber den für kleine AGs geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten des § 266 HGB. Da Kleinst-AGs nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB in ihrer Bilanz zu berücksichtigen haben, wird von diesen nur der Posten Eigenkapital ausgewiesen, nicht jedoch das gezeichnete Kapital. § 272 Abs. 1a HGB fordert jedoch explizit einen offenen Absatz der eigenen Aktien vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte, sodass dieses im Ergebnis in der Bilanz von Kleinst-AGs nicht vorzunehmen ist.

Kleinst-AGs sind jedoch von den Angaben zu eigenen Aktien nicht befreit; sie haben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB bei Aufstellung der verkürzten Bilanz über den Bestand an eigenen Aktien sowie über die Bedingungen des Erwerbs gem. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG (vgl. hierzu Rz. 25) unter der Bilanz zu berichten.[3]

 

Rz. 18

Eine – von der subjektiven Absicht des Erwerbs geprägte – Aktivierung eigener Aktien im Umlaufvermögen ist nicht zulässig.[4] Der Erwerb e...

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