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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.9 Rechtslage bei Darlehensgewährung

Dr. Manuel Schütt
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Eine Vorauszahlung auf künftiges Einkommen kann statt in Vorschussform auch in Gestalt eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens erfolgen. Es bedarf hierzu aber dann einer besonderen Vereinbarung dahingehend, dass die Zahlung des Arbeitgebers ein Darlehen sein soll. Zumindest muss sich diese Tatsache aus den Umständen einwandfrei ergeben, z. B. aus der Höhe des Betrags, aus der Art der Tilgung (in monatlichen Raten und dergl.) oder daraus, dass der Betrag zu verzinsen ist. Die Verrechnung der Raten aus einem Darlehen stellt sich rechtlich als Aufrechnung gegen den Lohn dar und ist aus diesem Grund nur gegenüber dem pfändbaren Einkommensteil zulässig.[1]

Eine Darlehensgewährung nach Einkommenspfändung ermöglicht keine Aufrechnung der Rückzahlungsraten mit Wirksamkeit gegenüber dem pfändenden Gläubiger (Zahlungsverbot hindert Aufrechnung). Darlehensgewährung vor Einkommenspfändung schafft die Aufrechnungsvoraussetzungen, gibt damit die Möglichkeit, auch gegenüber dem pfändenden Gläubiger aufzurechnen.

[1] §§ 394, 400 BGB; s. Abschn. 5.4 Lohnaufrechnung durch den Arbeitgeber.

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