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Mietkaution / 2.5.1.2 Zugriff des Mieters

Alexander C. Blankenstein
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Dem Mieter ist jeglicher Zugriff auf die Kaution verwehrt. Auch ihn kann im Falle eines ungerechtfertigten Zugriffs die Strafandrohung des § 266 StGB treffen.

 
Praxis-Beispiel

Zugriff auf das Sparkonto

Als Mietsicherheit hatte der Mieter ein Sparbuch eröffnet und den Kautionsbetrag auf dieses Konto eingezahlt. Er weist die Anlage dem Vermieter nach. Greift nun der Mieter durch Abhebung von diesem Konto auf die Kaution zu, macht er sich wegen Untreue strafbar.

Ein derartiger eigenmächtiger Zugriff des Mieters auf ein an den Vermieter verpfändetes Kautionsguthaben verletzt unzweifelhaft das vertraglich geschützte Sicherungsrecht des Vermieters und kann selbst im Fall von Fahrlässigkeit eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.[1]

Kein "Abwohnen" der Kaution durch den Mieter

Der Mieter ist auch nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zulasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags.[2]

 

Musterschreiben: Mahnung wegen Zahlungsverzugs mit Hinweis auf Unzulässigkeit des "Abwohnens" der Kaution

Absender Vermieter

An

Mieter

__________________

__________________

Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. OG in 82139 Starnberg

Hier: Ausstehende Mietzahlung

Sehr geehrte Frau _________,

sehr geehrter Herr _________,

gemäß Ihrer Kündigung vom ______ endet das Mietverhältnis zum ______, also in ca. zweieinhalb Monaten. Bei Durchsicht meiner Kontobelege musste ich feststellen, dass die Mietzahlung für diesen Monat von Ihnen noch nicht geleistet wurde. In diesem Zusammenhang erlaube ich...

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