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Mietkaution / 3.4 Pfandfreigabe bei Sparbuch

Alexander C. Blankenstein
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Hat der Mieter die Kaution in Form der Verpfändung eines Sparguthabens geleistet, hat er nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf der dem Vermieter einzuräumenden Prüfungsfrist einen Anspruch auf Freigabe des Pfandes gegen den Vermieter. Hierbei handelt es sich um eine Erklärung des Vermieters gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut. Der Mieter hat also keinen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens.[1]

Hat der Mieter dagegen den Vermieter ermächtigt, ohne seine Mitwirkung auf die Kaution zurückzugreifen, hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auskehrung desjenigen Betrags, den das Bankinstitut an den Vermieter ausgezahlt hat, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den Mieter hat. Hat der Vermieter noch Ansprüche gegen den Mieter, kann er insoweit gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters mit seinen Forderungen aufrechnen. Eine Aufrechnung des Mieters mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch würde nicht durchgreifen, wenn der Vermieter seinerseits bereits wirksam mit Gegenansprüchen gegen die Kaution aufgerechnet hatte.[2] Wegen der insoweit vorzunehmenden Abrechnung kann auf die Muster in Kap. 3.3 verwiesen werden. Im Übrigen erfolgt die Rückgewähr des Mietkautionssparbuchs durch Rückgabe des Sparbuchs und (Rück-)Abtretung der in dem Sparbuch verbrieften Forderung.[3]

[1] LG Berlin, Beschluss v. 1.2.2002, 64 S 316/01, ZMR 2002, 349.
[2] LG Berlin, Urteil v. 19.12.2006, 65 S 199/06, GE 2007, 223.
[3] LG Hannover, Urteil v. 11.3.1998, 1 S 270/97, WuM 1998, 282.

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