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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Verrechnungen außerhalb der expliziten gesetzlichen Regelungen

Angelika Hülsen, Prof. Dr. Matthias Wolz
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Rz. 43

[Autor/Zitation]

Über die expliziten im HGB bzw. der RechKredV geregelten branchenspezifischen Durchbrechungen des Verrechnungsverbots hinaus bestehen weitere Verrechnungsmöglichkeiten, die in Abschlüssen von Kreditinstituten vorgenommen werden können. Dazu zählen vor allem Verrechnungen in Bezug auf Pensionsgeschäfte (vgl. § 340b Rz. 66 ff.) und Derivateverträge (vgl. § 340c Rz. 62 ff.).

 

Rz. 44

[Autor/Zitation]

Aufgrund der Zinsentscheidungen des EZB-Rats wurden Einlagen in der Vergangenheit zeitweise mit negativen Zinsen belegt. Daraus ergaben sich Fragen im Hinblick auf den GuV-Ausweis von negativen Zinsen. Gemäß der 261. Sitzung des BFA gilt die offene Absetzung in einer zusätzlichen Vorspalte als ein möglicher Ausweis für negative Zinsen in der GuV. Dabei wird vom BFA darauf hingewiesen, dass dies nicht als Durchbrechung des Verrechnungsverbots angesehen wird. Zur bilanziellen Behandlung von negativen Zinsen im Rahmen des Verrechnungsverbots vgl. Scharpf/Schaber, Handbuch Bankbilanz9, 1225.

[Autor/Zitation] Hülsen/Wolz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340a HGB, Randziffer 43
[Autor/Zitation] Hülsen/Wolz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 340a HGB, Randziffer 44

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