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Jansen, SGB VI § 76g Zuschlag an Entgeltpunkten für lang ... / 2.15 Praxishinweise

Dr. Tobias Kador
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Rz. 113

Insbesondere hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen Rentenversicherung und Finanzbehörden zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und auch hinsichtlich des benötigten Fachpersonals wird sich die verwaltungstechnische Umsetzung hinziehen und dürfte wegen § 307g auch erst Ende 2022 abgeschlossen sein (auf den mit dem Zuschlag verbundenen großen Verwaltungsaufwand verweist auch: Matlok/Schröder, RVaktuell 2020, 164; bis Anfang 2022 jedenfalls waren in Juris noch keine Entscheidungen eingestellt). Die DRV geht davon aus, dass bis Mitte 2021 die ersten Grundrentenbescheide verschickt werden. Dabei handelt es sich zunächst um Grundrentenbescheide an Neurentner; danach erfolgt eine gestaffelte Abarbeitung des Rentenbestandes. Für diese Aufgabe plant die DRV ein Zeitfenster bis Ende 2022 ein; dabei sind knapp 26 Mio. teils sehr alte Versicherungskonten zu prüfen. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass es bei der Administrierung zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen kommt, falls die technische Infrastruktur nicht rechtzeitig – gesetzgeberisch anvisiert ist Juli 2021 – zur Verfügung steht. In diesem Falle wäre die Grundrente allenfalls mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen personellen Aufwand administrierbar (BT-Drs. 19/18473 S. 71; vgl. auch bei Fasshauer, GdS 2020, Nr. 7/8, 18). Letztlich erweitert § 307g Satz 1 das Zeitfenster zur Umsetzung bis zum 31.12.2022, da diese Regelung einen Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vor Ablauf des 31.12.2022 ausschließt.

 

Rz. 114

Personen der rentennahen Jahrgänge sollten zur Klärung der notwendigen 33 Jahre Grundrentenzeiten – sog. Türöffnerzeiten – eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger beantragen.

 

Rz. 115

Der höchstmögliche Zuschlag liegt (bezogen auf das Jah...

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