Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Der frühere Regelungsinhalt des § 7c EStG

Rn. 1 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Die Vorschrift des § 7c EStG war früher einmal anders besetzt, § 7c EStG aF gewährte erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen, falls ua der Bauantrag nach dem 02.10.1989 gestellt und diese vor dem 01.01.1996 fertiggestellt worden waren. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.01.2015 aufgehoben (Art 5 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Bestechungsgeld

Soweit diese Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, können sie nur iRd §§ 4 Abs 5 Nr 1 u 10 EStG und § 160 AO als BA berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG Nds kommt es für das Eingreifen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG für Bestechungsgelder allein auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes an (FG Nds EFG 2019, 1268, Rev eingelegt Az IV R 25/18 und IV R 26/18 und EFG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Einzelne Aufwendungen

Rn. 17 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Zu den Reisekosten zählen alle Aufwendungen, die durch die Reise veranlasst sind. Hierzu gehören zB Folgende: Fahrtkosten (s "Fahrtkosten"). Reisenebenkosten (zB Taxikosten, Gepäckbeförderung, Telefonkosten; s R 9.8 LStR 2015). Verpflegungskosten: Die Mehraufwendungen für die Verpflegung werden als BA anerkannt, wenn sie eindeutig betrieblich o...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Reinvestition (§ 92a Abs 3 S 9–13 EStG)

Rn. 111 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Dem StPfl steht ein Gestaltungsspielraum zur Vermeidung der steuerlichen Konsequenzen aus der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung zur Verfügung. § 92a Abs 3 S 9 EStG regelt abschließend, welche Reinvestitionsmöglichkeiten der StPfl dafür nutzen kann. Rn. 112 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Es besteht nach § 92a Abs 3 S 9 Nr 1 EStG d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeiner Überblick

Rn. 1 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Für die VZ 1965–1974 sah § 10c EStG für SA iSd §§ 10 u 10b EStG den Abzug einheitlicher SA-Pauschbeträge vor, und zwar 936 DM bei ArbN, 636 DM bei Rentnern und 200 DM bei anderen StPfl. Rn. 2 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Nach der Rechtslage für die VZ 1975–1989 wird für die nach § 2 Abs 4 EStG bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Mitwirkung des StPfl (§ 92a Abs 3 S 1–8 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Der StPfl muss nach § 92a Abs 3 S 1 EStG die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung offenlegen. Während der Ansparphase muss der StPfl diesen Sachverhalt dem Anbieter, während der Auszahlungsphase muss der StPfl diesen Sachverhalt der zentralen Stelle mitteilen. Die Mitteilungspflichten gehen bei Tod des StPfl auf den Rechtsnachf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Auf dem Gebiet des Steuer- und Bilanzrechts hat sich eine sehr eigene Sprache etabliert. Um Rechtsgrundlage für teilweise empfindliche staatliche Eingriffe sein zu können, ist es erforderlich, dass der Adressat eines Eingriffs dessen Grund, Umfang und Rechtsfolgen verstehen kann. Hierbei kann nicht auf das individuelle, nicht immer der Finanzbehörde bekannte Sprachverm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3.1.1 Verlangen einer Übersetzung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 11 Nach § 87 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde die Vorlage einer Übersetzung des Dokuments verlangen. Der Behörde ist damit jedoch kein Ermessen zwischen Übersetzungsverlangen und Nichtbeachtung des Schriftstücks eingeräumt. Die Nichtbeachtung widerspräche den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dem Legalitätsprinzip[1] und dem Untersuchungsgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Ingangsetzung von Fristen (Abs. 3)

Rz. 17 Die Regelung des § 87 Abs. 3 AO hat für das Besteuerungsverfahren, anders als die entsprechende Regelung des VwVfG für das allgemeine Verwaltungsverfahren[1], soweit ersichtlich keine Bedeutung.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Fristwahrende Eingänge (Abs. 4)

Rz. 18 § 87 Abs. 4 AO regelt schließlich die Frage des maßgeblichen Eingangszeitpunkts von Anzeigen, Anträgen oder sonstigen Willenserklärungen, die zum Zweck der Fristwahrung, der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sowie der Begehr einer Leistung abgegeben worden sind.[1] Dem Grundsatz des § 87 Abs. 1 AO folgend gilt, dass fremdsprachige Eingänge die gewü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2 Amtssprache

Rz. 4 Nach § 87 Abs. 1 AO haben sich die Finanzbehörden zur Erfüllung ihrer aus § 85 AO folgenden Aufgabenzuweisung der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Besteuerungsrelevante Vorgänge sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Entsprechendes gilt für die Aktenführung. Der verfahrensrelevante Stoff ist in seinen wesentlichen Teilen in deutscher Sprache ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87 Amtssprache

1 Allgemeines Rz. 1 Auf dem Gebiet des Steuer- und Bilanzrechts hat sich eine sehr eigene Sprache etabliert. Um Rechtsgrundlage für teilweise empfindliche staatliche Eingriffe sein zu können, ist es erforderlich, dass der Adressat eines Eingriffs dessen Grund, Umfang und Rechtsfolgen verstehen kann. Hierbei kann nicht auf das individuelle, nicht immer der Finanzbehörde bekann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 6 Rechtsfolgen

Rz. 23 Verwaltungsakte sind grundsätzlich in deutscher Sprache bekanntzugeben.[1] Der nicht in deutscher Sprache abgefasste Verwaltungsakt leidet aber an keinem besonders schwerwiegenden Fehler und ist deshalb auch nicht nichtig.[2] Der in fremder Sprache abgefasste Verwaltungsakt kann wirksam bekannt gegeben werden.[3] und zugunsten der Finanzbehörde z. B. (festsetzungs-) f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3.1.4 Entschädigung von Dolmetschern/ Übersetzern (Abs. 2 S. 4)

Rz. 16 Von der Finanzbehörde herangezogene Dolmetscher oder Übersetzer erhalten gem. § 87 Abs. 2 S. 4 AO eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) – zu Einzelheiten vgl. Kommentierung bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 107 AO. Die von der Finanzbehörde an den Dolmetscher oder Übersetzer zu zahlende Vergütung (...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3.1.2 qualifizierte Übersetzung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 14 Nach § 87 Abs. 2 S. 2 AO kann die Finanzbehörde in begründeten Fällen auch die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangen. Die Vorlage einer qualifizierten Übersetzung ist z. B. immer dann angezeigt, wenn das Dokument besondere Beweiskraft hat, es auf den genauen Wortl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Eingänge in fremder Sprache (Abs. 2 bis 4)

Rz. 9 § 87 AO begründet für den Beteiligten keine Rechtspflicht, sich gegenüber den Finanzbehörden in deutscher Sprache zu äußern. Zugleich sind aber in fremder Sprache gefasste Erklärungen, Anträge und Rechtsmittel nicht unbeachtlich oder gar unzulässig. Diese begründen nur die nachgelagerte Pflicht, für eine Übersetzung zu sorgen. Allerdings hat die Finanzbehörde zuvor die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3.1 Fremdsprachige Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden und sonstige Dokumente (Abs. 2)

Rz. 10 § 87 Abs. 2 AO behandelt die Frage, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn fremdsprachige Schriftstücke (Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente) bei ihnen eingehen. Grundsätzlich ist einmal von der Pflicht zur Entgegennahme auch fremdsprachiger Erklärungen auszugehen, die sodann einer Handhabung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zuzuführen si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3.1.3 Kosten der Übersetzung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 15 Die Kosten berechtigter Übersetzungsverlangen trägt nach § 87 Abs. 2 S. 3 AO der Beteiligte. Sie sind nicht erstattungsfähig. Ein Übersetzungsverlangen wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass das übersetzte Dokument einen fehlenden Nachweiswert gehabt hat. Richtigerweise ist hier auf eine ex-ante-Sicht der Finanzbehörde abzustellen....mehr

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Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

Leitsatz 1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. 2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen. Normenkette § 10 G...mehr

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Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb

Leitsatz 1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig. 2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten. 3. Die Festsetzun...mehr

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Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Leitsatz Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden. Normenkette § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 2 Abs. 1, §...mehr

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Betriebliche Altersversorgu... / 3.3 Contractual Trust Arrangement (CTA)

Im Rahmen des CTA-Modells überträgt der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) Teile seines Betriebsvermögens im Rahmen eines Verwaltungstreuhandvertrags auf einen Treuhänder (Trust). Der Treuhänder verpflichtet sich, das Treuhandvermögen nach bestimmten Anlagegrundsätzen zu verwalten oder verwalten zu lassen. Der Arbeitgeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer[1] der übertragenen V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nach § 19 Abs. 2 UStG

Rz. 87 Ähnlich der schon in § 19 Abs. 4 UStG 1967/73 den betroffenen Unternehmern gegebenen Möglichkeit zum Verzicht auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1980 den unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmern das Recht eingeräumt, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG, d. h. auf die Nichterhebung der USt, zu verzic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Die Nichterhebung der USt gem. § 19 Abs. 1 UStG

Rz. 26 Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete USt nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahrs 22.000 EUR [1] nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Grenze von 50.000 EUR gilt seit dem 1.1.2003 (s. Rz. 24). Sie blieb bei der Anhebung der Vorjahresumsatzgrenze au...mehr

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Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)

Leitsatz 1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunterneh...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Lohnsteuer-Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Leitsatz Die Nichtabführung von Lohnsteuer verletzt im Allgemeinen ohne Weiteres die Pflicht der den Arbeitgeber vertretenden Person, dafür zu sorgen, dass die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln des Arbeitgebers entrichtet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden konnte. Auch bei schwerer Erkrankung bleiben die Pflich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen

Leitsatz § 35b EStG gilt für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Sachverhalt Der Kläger hat Investmentanteile an einem Geldmarktfonds geerbt und hierauf Erbschaftsteuer entrichtet. Anschließend hat er diese Wertpapiere veräußert, wobei...mehr

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Einkommensteuer / 2 Persönliche Steuerpflicht

Steuerschuldner der Einkommensteuer sind natürliche Personen. Das gesetzliche Einkommensteuerschuldverhältnis beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Frage der Einkommensteuerpflicht unterscheidet danach, ob der Steuerschuldner der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden: Unbeschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.2.2 Verhältnis Zollkodex und AO

Rz. 16 Gewisse Besonderheiten gelten für den als EU-VO ergangenen Unionszollkodex (UZK).[1] Soweit der UZK bzw. der frühere ZK eine von der AO-Regelung abweichende Regelung enthält, geht die unionsrechtliche Vorschrift vor. Das ist wegen des Vorrangs des Unionsrechts an sich selbstverständlich. Es ist jedoch aus Gründen der Klarheit durch das SteuerändG 2001[2] in Abs. 1 S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.4 Sonstige Anwendung der AO

Rz. 36 Auch andere Bundes- und Landesgesetze erklären die AO oder einzelne ihrer Vorschriften für entsprechend anwendbar, insbesondere wenn Finanzbehörden bundesrechtlich geregelte andere Abgaben, Prämien, Zulagen usw. verwalten und die jeweiligen Rechtsvorschriften die entsprechende Anwendung der AO bestimmen. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere zu nennen: § 96 EStG, §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.1 Landesgesetzlich geregelte Steuern und -abgaben

Rz. 33 Die Vorschriften der AO können auch durch andere Regelungen als § 1 AO für anwendbar erklärt werden. Dies ist z. B. durch AO-Anwendungsgesetze der Länder geschehen. Diese erstrecken die Anwendbarkeit der AO auch auf die landesrechtlich geregelten Steuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die AO-Anwendungsgesetze der Länder sind durch Anpassungsgesetze a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 3 Abs. 2 (Realsteuern)

Rz. 21 Die Realsteuern sind im GewStG und GrStG bundesrechtlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, einen Teil der Verwaltung den Gemeindebehörden zu übertragen. Nach Abs. 2 gelten die Vorschriften der AO bei den Realsteuern auch insoweit grundsätzlich, als die Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist. Diese Regelung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 4 Abs. 3 (Steuerliche Nebenleistungen)

Rz. 27 § 1 Abs. 1 AO erfasst nicht unmittelbar die steuerlichen Nebenleistungen. Die in § 3 Abs. 4 AO einzeln aufgezählten steuerlichen Nebenleistungen (insbes. Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Kosten sowie Zinsen i. S. d. ZK) sind zwar Abgaben, aber keine Steuern. Abs. 3 sieht wegen des engen Zusammenhangs der steuerlichen Nebenleistungen mit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der AO. Sie muss sich dabei an die vom GG gezogenen Grenzen des Bundesgesetzgebungsrechts halten. In den unmittelbaren Anwendungsbereich fallen daher nicht die landesgesetzlich geregelten Steuern. Nach Art. 108 Abs. 5 GG könnte der Bundesgesetzgeber zwar verfahrensrechtliche Vorschriften auch für die örtlichen Verbrauchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.1 Steuern und Steuervergütungen

Rz. 6 Die Vorschrift gilt für die in ihr näher bestimmten Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (vgl. Rz. 2ff.). Andere Abgaben als Steuern sowie Prämien und Zulagen fallen nicht von selbst in den Anwendungsbereich der AO, sondern bedürfen dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.3 Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 20 Nur soweit die bundesrechtlich oder nach EG-Recht geregelten Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, reicht der Anwendungsbereich der AO. Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden sind die in § 6 wiedergegebenen, im FVG genannten Verwaltungsbehörden. Ihr Tätigkeitsbereich ist in Art. 108 GG umschrieben: Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.2 Landessteuern und -abgaben

Rz. 34 Einige AO-Anwendungsgesetze bestimmen darüber hinaus, dass ein Teil der Vorschriften der AO auch auf diejenigen landesrechtlich geregelten Steuern anzuwenden ist, die von den Gemeinden verwaltet werden. Das sind insbesondere die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern. In den meisten Bundesländern ist dies durch die Kommunalabgabengesetze bestimmt.[1] Kraft dieser Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2 Bundesgesetz – EG-Recht

Rz. 7 Nach Abs. 1 gilt die AO für die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen. Abweichend von § 3 Abs. 1 RAO stellt diese Vorschrift auf die tatsächliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber ab und nicht mehr auf die Gesetzgebungsbefugnis. Entsprechendes gilt für das Recht der Europäischen Gemeinschaften. Dadurch werden be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.2 Recht der Europäischen Union

Rz. 9 In den Anwendungsbereich der AO ist in § 1 Abs. 1 S. 2 das Recht der Europäischen Union ausdrücklich einbezogen worden. 2.2.2.1 Unionsrecht Rz. 10 Die Rechtsquellen des Unionsrechts haben einen dem innerstaatlichen Recht ähnlichen Stufenbau. Das primäre Unionsrecht ergibt sich seit dem 1.12.2009 insbesondere aus dem EUV und der AEUV . Ebenfalls seit dem 1.12.2009 gehört a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 Anwendungsbereich

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der AO. Sie muss sich dabei an die vom GG gezogenen Grenzen des Bundesgesetzgebungsrechts halten. In den unmittelbaren Anwendungsbereich fallen daher nicht die landesgesetzlich geregelten Steuern. Nach Art. 108 Abs. 5 GG könnte der Bundesgesetzgeber zwar verfahrensrechtliche Vorschriften auch für die örtlichen Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.2.3 Verbrauchssteuern

Rz. 18 Soweit nationale Verbrauchssteuergesetze auf Zollvorschriften der Union verweisen[1], wird Unionsrecht einseitig kraft nationalen Rechtsakts sinngemäß als nationales Recht übernommen. Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein- und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.2.1 Unionsrecht

Rz. 10 Die Rechtsquellen des Unionsrechts haben einen dem innerstaatlichen Recht ähnlichen Stufenbau. Das primäre Unionsrecht ergibt sich seit dem 1.12.2009 insbesondere aus dem EUV und der AEUV . Ebenfalls seit dem 1.12.2009 gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gleichrangig[1] zum primären Unionsrecht. Die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtsko...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2 Anwendungsbereich nach Abs. 1

2.1 Steuern und Steuervergütungen Rz. 6 Die Vorschrift gilt für die in ihr näher bestimmten Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (vgl. Rz. 2ff.). Andere Abgaben als Steuern sowie Prämien und Zulagen fallen nicht von selbst in den Anwendungsbereich der AO, sondern bedürfen dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung, auch wenn die übrigen Vorauss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5 Weitergehende Anwendung kraft Verweisung

5.1 Landesgesetzlich geregelte Steuern und -abgaben Rz. 33 Die Vorschriften der AO können auch durch andere Regelungen als § 1 AO für anwendbar erklärt werden. Dies ist z. B. durch AO-Anwendungsgesetze der Länder geschehen. Diese erstrecken die Anwendbarkeit der AO auch auf die landesrechtlich geregelten Steuern, die durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die AO-Anwendun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.3 Kirchensteuern

Rz. 35 Auch die meisten Bundesländer haben für die Verwaltung der Kirchensteuer Einzelverweisungen oder -regelungen auf die AO erlassen.[1] Ein Bundesland ist jederzeit berechtigt, abweichende gesetzliche Regelungen zu erlassen. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Widerspruch und nachf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.2.1 Bundesrecht

Rz. 8 Für die bundesrechtlich geregelten Steuern ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 1 u. 2 GG. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. Er hat außerdem die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.1 Mildtätige Zwecke

Rz. 52 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.3.1 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 57 Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke. Rz. 58 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit dara...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.1 Allgemeines

Rz. 46 Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.), di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.2 Kirchliche Zwecke

Rz. 55 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 54 AO kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbes. die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen und Gemeindehäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die E...mehr