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Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zu den Reisekosten zählen alle Aufwendungen, die durch die Reise veranlasst sind. Hierzu gehören zB Folgende:

  • Fahrtkosten (s "Fahrtkosten").
  • Reisenebenkosten (zB Taxikosten, Gepäckbeförderung, Telefonkosten; s R 9.8 LStR 2015).
  • Verpflegungskosten: Die Mehraufwendungen für die Verpflegung werden als BA anerkannt, wenn sie eindeutig betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Sie können nur in Höhe der pauschalierten Beträge nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG iVm § 9 Abs 4a EStG (ab VZ 2014) geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Mehraufwand notwendigerweise diese Pauschalen überschreitet (s BFH BFH/NV 2014, 1359). Im Einzelnen s §§ 4, 5 Rn 1711ff (Nacke) und s § 4 Abs 5 Nr 5 EStG.
  • Übernachtungskosten: Die Kosten für die Übernachtung werden in nachgewiesener Höhe anerkannt. Werden sie nicht nachgewiesen, sind sie aber erkennbar dem Grunde nach entstanden, können sie geschätzt werden (§ 162 AO).
  • Tagungskosten: Die Kosten für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung am Zielort können als BA anerkannt werden. Dieses gilt auch, wenn es zu einer Stornierung der Reise kommt (vergebliche BA).
  • Finanzierungskosten: Nimmt der StPfl für die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahme einen Kredit auf, so können auch die Schuldzinsen und sonstigen Finanzierungskosten neben den Kosten der Fortbildungsmaßnahme als BA berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1972, 250). Die Tilgungsaufwendungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Reisegepäckversicherung, Reiserücktrittversicherung: Die Kosten für derartige Versicherungen können grds als BA berücksichtigt werden, wenn sie beruflich/betrieblich veranlasst sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn mit der Studienreise ein Erholungsurlaub verbunden wurde (BFH BStBl II 1992, 898), da dann die Kosten nicht abgrenzbar sind zu den privat veranlassten Aufwendungen.
  • Fachliteratur: Fachliteraturaufwendungen für die Fortbildungsveranstaltung sind stets als BA anzuerkennen.

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