Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Im Rahmen des CTA-Modells überträgt der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) Teile seines Betriebsvermögens im Rahmen eines Verwaltungstreuhandvertrags auf einen Treuhänder (Trust). Der Treuhänder verpflichtet sich, das Treuhandvermögen nach bestimmten Anlagegrundsätzen zu verwalten oder verwalten zu lassen. Der Arbeitgeber bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der übertragenen Vermögenswerte. Das Treuhandvermögen darf nur zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Pensionszusagen verwendet werden.
Parallel vereinbaren der Arbeitgeber und der Treuhänder eine Sicherungstreuhand. Mit der Sicherungstreuhand verpflichtet sich der Treuhänder, bei der Verwaltung des Vermögens auch die Sicherungsinteressen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer wird ein aufschiebend bedingter Leistungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt. Aufgrund dessen hat er bei Eintritt des Sicherungsfalls einen eigenen Leistungsanspruch. Als Sicherungsfall wird gewöhnlich der Zeitpunkt der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart. Tritt die Insolvenz ein, erlischt die Verwaltungstreuhand zwischen dem Arbeitgeber und dem Treuhänder. Die Sicherungstreuhand bleibt von der Insolvenz allerdings unberührt, sodass die betroffenen Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Erfüllung ihrer Versorgungsansprüche nach Maßgabe der vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage geltend machen können.
Mit der Einführung des CTA-Modells erreicht der Arbeitnehmer die Sicherung seiner Ansprüche auf Altersversorgung. Gleichzeitig erlangt der Arbeitgeber eine Verbesserung seiner Bilanzoptik. Danach sind nämlich Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Altersversorgungs- oder vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen bestimmt und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, mit diesen Schulden...