Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Inland (Abs. 1)

Rz. 2 Mit § 19a Abs. 1 EUAHiG wird das BZSt als zentrales Verbindungsbüro im Falle einer Datenschutzverletzung verpflichtet, die Europäische Kommission darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese setzt wiederum die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, die ihrerseits den Informationsaustausch aussetzen können, bis die Datenschutzverletzung behoben ist.[1] Auf ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Einzelne Begriffsbestimmungen

Rz. 2 Da sich ein Gruppenersuchen nicht auf namentlich und individuell identifizierbare Personen bezieht, ist die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit besonders zu prüfen. Dies kann, anders als in den Fällen einer individuellen Amtshilfe, nicht allein am Maßstab des § 6a EUAHiG erfolgen. In der Folge modifiziert § 6b EUAHiG die voraussichtliche Erheblichkeit bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 12 Nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 1 AO steht die Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Entscheidung der Finanzbehörde. Wie jedoch schon § 164 Abs. 1 S. 2 AO zeigt, ist die Beifügung des Vorbehalts durch die Finanzbehörde nicht der einzige Fall. Es gibt daneben die Möglichkeit, dass die Steuerfestsetzung kraft Gesetzes, ohne eine entsprechende Entscheidun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 122 Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Zur Wirkung des Wegfalls des Vorbehalts wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vgl. Rz. 130. Bei Berechnung der Festsetzungsfrist für die Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt entfallen ist, sind die § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 170 Abs. 6 AO und§ 171 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Umfassende Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 § 164 AO schließt die Bestandskraft der Steuerfestsetzung in weitem Umfang aus, da die Finanzbehörde den Steuerbescheid während der Wirksamkeit des Vorbehalts ändern kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen.[1] Die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zugunsten wie zulasten des Stpfl. aufheben oder ändern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.3 Ermessen

Rz. 25 Liegen die Voraussetzungen vor, steht es im Ermessen der Verwaltung, ob ein Vorbehalt beigefügt werden soll. Der Ermessensrahmen ist denkbar weit. Es genügt, dass die Möglichkeit einer Nachprüfung besteht.[1] Ermessensfehlerhaft wäre die Beifügung eines Vorbehalts nur in den praktisch wohl kaum vorkommenden – und festzustellenden – Fällen, dass bereits feststeht, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.1 Steuerfestsetzung

Rz. 18 Ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund von behördlicher Entscheidung kann bei allen Steuerfestsetzungen i. S. d. §§ 155ff. AO beigefügt werden, also bei allen Steuerbescheiden sowie allen Bescheiden, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Hierzu gehören insbesondere Freistellungsbescheide nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, Bescheide über die gesonderte Feststellung von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 69 Gegen die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 347 AO der Einspruch statthaft. Das Begehren des Rechtsbehelfs kann sich richten gegen den Vorbehalt selbst, also das Ziel einer endgültigen Steuerfestsetzung verfolgen, oder gegen den Inhalt des Bescheids.[1] Ein Vorbehaltsbescheid ist damit auch dann anfechtbar, wenn sich der Stpfl. nur durch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 101 Die Finanzbehörde ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Steuerfall erneut aufzugreifen. Sie kann stattdessen den Ablauf der Festsetzungsfrist abwarten, mit dem der Vorbehalt kraft Gesetzes entfällt.[1] Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO der Vorbehalt. Das gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 164 Abs. 4 S. 1 AO auch für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.2 Nachträgliche Beifügung des Vorbehalts

Rz. 29 Eine Berichtigung nach § 129 AO durch Anfügen des Vorbehalts kann erfolgen, wenn ein mechanisches Versehen für die unterbliebene Vorbehaltsfestsetzung ursächlich war.[1] Dabei ist es entgegen einer Literaturmeinung nicht erforderlich, dass sich das mechanische Versehen aus dem Erklärungsgehalt des Steuerbescheids ergibt oder aus den dem Stpfl. vorliegenden Unterlagen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck und Wesen der Vorschrift

Rz. 1 Diese Vorschrift dient der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung sowie eine zeitnahe Erhebung der vom Stpfl. ermittelten Abschlusszahlungen.[1] Sie soll eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung aufgrund der Angaben des Stpfl. festgesetzt wird und die spätere Überprüfung vorbehalten bleib...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.2 Verfahrensrechtliche Behandlung

Rz. 52 Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 AO. Da Vorauszahlungen schon ihrer Natur nach vorläufigen Charakter haben, stellt ihre Festsetzung nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung dar, ohne dass der Nachprüfungsvorbehalt in dem Vorauszahlungsbescheid ausdrücklich enthalte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Antragsrecht des Steuerpflichtigen (Abs. 2 S. 2) und Hinausschieben der Entscheidung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 91 Der Stpfl. kann nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO jederzeit beantragen, die Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten zu ändern. Er kann also neue Tatsachen, eine geänderte eigene Rechtsauffassung oder eine geänderte Rechtsprechung vorbringen. Auch kann er steuerliche Wahlrechte neu ausüben, sofern das materielle Recht dies gestattet (vgl. hierzu auch Rz. 80). Weil § 164 Abs. 2 S. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.2 Keine abschließende Prüfung des Steuerfalls

Rz. 19 Voraussetzung für die Beifügung eines Vorbehalts bei einer Steuerfestsetzung ist lediglich, dass die Überprüfung des Steuerfalls noch nicht abgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich um eine zu prüfende tatbestandliche Voraussetzung der Norm.[1] Die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beifügung des Vorbehalts nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Wegfall des Vorbehalts im Insolvenzverfahren

Rz. 132 Bei der Frage, ob der Vorbehalt der Nachprüfung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Stpfl. entfällt oder aufrecht erhalten bleibt, sind die insolvenzrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.[1] Diese Frage tritt auf, wenn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Widerspricht der Insolvenzschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Rechtsnatur des Vorbehalts

Rz. 6 Der Vorbehalt der Nachprüfung ist seiner Rechtsnatur nach kein selbstständiger Verwaltungsakt, sondern eine Nebenbestimmung zum Steuerbescheid i. S. d. § 120 Abs. 1 AO. Es handelt sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung, die mit der Steuerfestsetzung eine Einheit bildet.[1] Steuerfestsetzung und unselbstständige Nebenbestimmung sind in ihrem Schicksal voneinander...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Wirkung der Aufhebung des Vorbehalts

Rz. 113 Die Aufhebung des Vorbehalts hat durch die gesetzliche Fiktion die Wirkung einer erstmaligen Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung mit dem materiellen Inhalt der Vorbehaltsfestsetzung. Der Stpfl. hat jetzt die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, da er möglicherweise mit seinem Vorbringen gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.5 Erstmalige Vorbehaltsaufnahme im Einspruchs- und Klageverfahren

Rz. 40 Anders ist die Situation jedoch, wenn der Stpfl. den Bescheid angefochten hat. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann eine vollständige Überprüfung erfolgen, eine Beschränkung der Überprüfung auf das Begehren des Einspruchsführers erfolgt nicht, vgl. § 367 Abs. 2 S. 1 AO. Für das Einspruchsverfahren gelten zudem nach § 365 Abs. 1 AO die für den Erlass des angefochten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.6 Auslegung des Nachprüfungsvorbehalts

Rz. 43 Begründet die Finanzbehörde die Aufnahme des Vorbehalts (z. B. "weil die Einkunftserzielungsabsicht derzeit nicht beurteilt werden kann"), ist mittels Auslegung zu prüfen, ob eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, ob eine unzulässige Beschränkung des Vorbehalts nach § 164 AO oder eine mögliche Begründung des Vorbehalts gewollt war.[1] Ist der Vorbehalt auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.1 Allgemeines

Rz. 27 Die Beifügung des Vorbehalts hat gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Vorbehalt der Nachprüfung in dem Steuerbescheid ist dem Stpfl. nach §§ 122, 124 AO bekanntzugeben.[1] Rz. 28 Der Vorbehalt ist in einer Weise in den Steuerbescheid aufzunehmen, der den Anforderungen der §§ 119, 124 AO genügt. Es muss für den Stpfl. eindeutig erkenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6.1 Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung

Rz. 135 Die USt-Voranmeldung und die Jahreserklärung haben als Steueranmeldungen nach § 168 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Werden diese Steueranmeldungen durch eine USt-Sonderprüfung überprüft, ist die weitere Behandlung problematisch. Die USt-Sonderprüfungen sind echte Außenprüfungen, sodass an sich der Vorbehalt der Nachprüfung aufz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.4 Bestand des Vorbehalts bei Änderungsveranlagung und Einspruchsentscheidung

Rz. 33 Nach der Rechtsprechung[1] bleibt der Nachprüfungsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Änderungsbescheid, der eine unter Vorbehalt stehende Steuerfestsetzung ändert, selbst den Vorbehalt nicht enthält. Der Änderungsbescheid nehme den Regelungsinhalt des Ursprungsbescheids auf und modifiziere ihn. Im Übrigen bleibe der Ursprungsbescheid bestehen.[2] Ordne die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

1 Allgemeines 1.1 Zweck und Wesen der Vorschrift Rz. 1 Diese Vorschrift dient der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung sowie eine zeitnahe Erhebung der vom Stpfl. ermittelten Abschlusszahlungen.[1] Sie soll eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung aufgrund der Angaben des Stpfl. festgesetzt wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4.3 Rechtswidriger Vorbehalt

Rz. 32 Hat die Finanzbehörde der Steuerfestsetzung zu Unrecht einen Vorbehalt beigefügt, etwa wenn der Fall bereits abschließend geprüft war, ist der Verwaltungsakt (Steuerbescheid) rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Die Finanzbehörde erwirbt hierdurch die (formale) Rechtsposition zur Änderung der Steuerfestsetzung.[2] Auch eine Aufhebung des Vorbehalts kann dann nur noch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.5 Wirkung des Nachprüfungsvorbehalts

Rz. 44 Der Vorbehalt ermöglicht die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO (Rz. 80). Er hat jedoch keinen Einfluss auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit. Auch eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wird daher bei Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar.[1] Der Dritte im Sinne des § 166 AO muss sich den Eintritt der formellen Bestandskraft ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Wirkungen des Vorbehalts (Abs. 2)

3.1 Umfassende Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1) Rz. 80 § 164 AO schließt die Bestandskraft der Steuerfestsetzung in weitem Umfang aus, da die Finanzbehörde den Steuerbescheid während der Wirksamkeit des Vorbehalts ändern kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen.[1] Die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid aus tatsächlichen oder rechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck und Wesen der Vorschrift Rz. 1 Diese Vorschrift dient der Beschleunigung der ersten Steuerfestsetzung sowie eine zeitnahe Erhebung der vom Stpfl. ermittelten Abschlusszahlungen.[1] Sie soll eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen dadurch ermöglichen, dass die Steuer ohne besondere Prüfung aufgrund der Angaben des Stpfl. festgesetzt wird und die spä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Aufhebung des Vorbehalts (Abs. 3)

4.1 Aufhebung des Vorbehalts Rz. 101 Die Finanzbehörde ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Steuerfall erneut aufzugreifen. Sie kann stattdessen den Ablauf der Festsetzungsfrist abwarten, mit dem der Vorbehalt kraft Gesetzes entfällt.[1] Mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO der Vorbehalt. Das gilt gem. § 181 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6 Sonderfragen

6.1 Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung Rz. 135 Die USt-Voranmeldung und die Jahreserklärung haben als Steueranmeldungen nach § 168 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Werden diese Steueranmeldungen durch eine USt-Sonderprüfung überprüft, ist die weitere Behandlung problematisch. Die USt-Sonderprüfungen sind echte Außenprüfungen, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3 Vorauszahlungszahlungsbescheide (Abs. 1 S. 2)

2.3.1 Wesen der Vorauszahlungen Rz. 45 Bei Vorauszahlungen handelt es sich um eine Steuerschuld, bei der noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe es zu einer endgültigen Belastung des Stpfl. kommt. Es handelt sich bei den Vorauszahlungen also um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende oder, bei der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen, um Zahlungen auf eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5 Wegfall des Vorbehalts (Abs. 4)

5.1 Ablauf der Festsetzungsfrist Rz. 122 Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Zur Wirkung des Wegfalls des Vorbehalts wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vgl. Rz. 130. Bei Berechnung der Festsetzungsfrist für die Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt entfallen ist, sind die § 169 Abs. 2 S....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Wesen der Vorauszahlungen

Rz. 45 Bei Vorauszahlungen handelt es sich um eine Steuerschuld, bei der noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe es zu einer endgültigen Belastung des Stpfl. kommt. Es handelt sich bei den Vorauszahlungen also um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende oder, bei der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen, um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstandene Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 6.2 Lohnsteueranmeldungen

Rz. 139 Im Gegensatz zur USt-Voranmeldung ist die LSt-Anmeldung keine Festsetzung einer Vorauszahlung, sondern einer endgültigen Zahlung. § 164 Abs. 1 S. 2 AO, der eine Aufhebung des Vorbehalts verhindern würde, ist daher mangels Vorauszahlungscharakters der Abführung der LSt nicht anwendbar. Wenn die LSt-Anmeldung daher durch eine LSt-Außenprüfung überprüft wird, ist der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Behördlich angeordneter Nachprüfungsvorbehalt (Abs. 1 S. 1)

2.2.1 Steuerfestsetzung Rz. 18 Ein Vorbehalt der Nachprüfung aufgrund von behördlicher Entscheidung kann bei allen Steuerfestsetzungen i. S. d. §§ 155ff. AO beigefügt werden, also bei allen Steuerbescheiden sowie allen Bescheiden, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Hierzu gehören insbesondere Freistellungsbescheide nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO, Bescheide über die geson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (Abs. 1)

2.1 Anwendungsbereich Rz. 12 Nach dem Wortlaut des § 164 Abs. 1 S. 1 AO steht die Beifügung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Entscheidung der Finanzbehörde. Wie jedoch schon § 164 Abs. 1 S. 2 AO zeigt, ist die Beifügung des Vorbehalts durch die Finanzbehörde nicht der einzige Fall. Es gibt daneben die Möglichkeit, dass die Steuerfestsetzung kraft Gesetzes, ohne eine ents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2.4 Anbringen des Nachprüfungsvorbehalts

2.2.4.1 Allgemeines Rz. 27 Die Beifügung des Vorbehalts hat gem. § 157 Abs. 1 S. 1 AO schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Vorbehalt der Nachprüfung in dem Steuerbescheid ist dem Stpfl. nach §§ 122, 124 AO bekanntzugeben.[1] Rz. 28 Der Vorbehalt ist in einer Weise in den Steuerbescheid aufzunehmen, der den Anforderungen der §§ 119, 124 AO genügt. Es muss für den Stpf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Finanzverwaltung konzipiert... / 3. Nachbehaltensfristen & Co.

Eine i.S.v. § 6a Satz 4 GrEStG schädliche Änderung des Beherrschungsverhältnisses innerhalb der Nachbehaltensfrist ist anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4a GrEStG). Anzeigepflichtig sind hierbei die Steuerschuldner. Wird die Nachbehaltensfrist nicht eingehalten, entfällt die Begünstigung. Die Verletzung der Nachbehaltensfrist stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 2 S...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unentgeltliche und teilentg... / 7. Veräußerung des übertragenen Grundstücks durch den Grundstücksübernehmer und mögliche Rechtsfolgen nach § 23 EStG

Veräußert der Grundstücksübernehmer das unentgeltlich oder teilentgeltlich erworbene Grundstück, hängt eine mögliche Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns zum einen davon ab, wie das Grundstück in der Zwischenzeit genutzt wurde, aber auch, ob es unentgeltlich oder teilentgeltlich erworben wurde. Hinsichtlich der Art der Nutzung ist die Besteuerung des Veräußerungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmergesellschaft / 2 Für wen die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in Betracht kommt

Sinnvoll kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft für Existenzgründer sein, die insbesondere Dienstleistungen persönlich ohne Angestellte erbringen, kein Kapital bzw. kein großes Geschäftsführergehalt benötigen und deren Ehepartner für den Lebensunterhalt sorgen kann. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer Wohnungseigentümergemein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmergesellschaft / 6 Pflichten der UG haftungsbeschränkt nicht übersehen

Soweit das GmbHG nicht ausdrücklich Besonderheiten für die UG haftungsbeschränkt vorsieht, gelten alle Vorschriften, wie sie für die "normale" GmbH laut GmbHG und HGB Anwendung finden.[1] So ist die UG haftungsbeschränkt aufgrund der gewählten Rechtsform zur Buchführung verpflichtet und muss eine Handels- und eine Steuerbilanz erstellen. Eine "unbillige Härte" i. S. d. § 5b A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmergesellschaft / 1 Was man unter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) versteht

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch als "Mini-GmbH" bekannt geworden, ist keine eigene Rechtsform, denn es gelten auch für die offiziell bezeichnete haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft grundsätzlich alle Vorschriften des GmbH-Rechts.[1] Die "Mini-GmbH" oder auch "1-Euro-GmbH" kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Das Wort "haftungsbeschrän...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 291 [Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Zur Abgabenordnung

Rn. 13 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 § 42f EStG bildet nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung; sondern diese findet sich in § 193 Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO, FG Bbg vom 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077; Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 6 (April 2019); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (22. Aufl). § 42f Abs 1 EStG regelt jedoch die sachliche Zuständigke...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235 Rz. 1 [Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Mitteilung über verfahrensabschließende Entscheidungen (§ 403 Abs. 3 AO)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die in § 403 Abs. 3 AO vorgeschriebene Mitteilung der Anklageschrift (§ 170 Abs. 1 StPO) und des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO; s. dazu die Erl. zu § 400 AO) soll die FinB über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Auffassung der StA unterrichten. Dadurch soll die FinB in die Lage versetzt werden, von ihren Mitwirkungsrechte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Fragerecht (§ 403 Abs. 1 Satz 3 AO)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 3 AO räumt dem Vertreter der FinB ein Fragerecht an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige ein. Die Vorschrift enthält lediglich eine Klarstellung, da sich das Fragerecht bereits aus dem in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Anwesenheitsrecht ergibt[2]. Die FinB erhält hierdurch die Möglichkeit der aktiven Mitwirkung. Rz. 21 [Autor/Stand] Das ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Mitteilung über Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen (§ 403 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 16 [Autor/Stand] Um die FinB in den Stand zu setzen, von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen, "sollen" Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen der FinB rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 403 Abs. 1 Satz 2 AO). Es handelt sich hierbei um eine Sollvorschrift, die für den Regelfall gilt und der StA kein Ermessen einräumt[2]. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn eine Mi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Teilnahmerecht (§ 403 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 1 AO räumt den FinB die Befugnis ein, an den Ermittlungen von StA und Polizei teilzunehmen. Hierzu zählen die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, Identifizierungen oder Augenscheinseinnahmen[2]. Zum Zweck dieser Vorschrift s. Rz. 5 ff. Rz. 15 [Autor/Stand] Die Beteiligungsrech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Anhörungsrecht bei Verfahrenseinstellung (§ 403 Abs. 4 AO)

Rz. 30 [Autor/Stand] Dagegen ist die StA verpflichtet, die sonst zuständige FinB zu hören, wenn sie eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Die FinB kann damit aus ihrer Sicht etwaige gegen die Einstellung sprechende rechtliche oder tatsächliche Bedenken geltend machen[2]. Zur entsprechenden Regelung im gerichtlichen Verfahren gem. § 407 Abs. 1 Satz 2 AO s. § 407 Rz. 14. Rz....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Zuständigkeit (§ 409 Satz 1 AO)

Rz. 4 [Autor/Stand] Sachlich zuständig i.S.d. § 409 Satz 1 AO i.V.m. 387 Abs. 1 AO ist die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 f.). Das ist bei Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern das HZA, beim Kindergeld die Familienkasse und ansonsten das FA, z.B. bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (§ ...mehr