Werklieferung oder Werkleistung?: Die Montage

In einer 5-teiligen Serie zeigen wir, wie die Abgrenzung zwischen Werklieferungen und Werkleistungen in der Praxis vorzunehmen ist. Im 5. Teil geht es um eine Montageleistung, die für einen EU-Kunden in der Schweiz ausgeführt wird.

Sachverhalt

Kopiererhersteller K aus Konstanz erhält von einem niederländischen Kunden unter Verwendung von dessen USt-IdNr. den Auftrag, für dessen Betriebsstätte in Bern (Schweiz) einen Großkopierer mit Vollausstattung zu liefern. K stellt den Kopierer mit der gewünschten Ausstattung in seinem Werk in Konstanz aus seinem Lagerbestand zusammen und führt diverse Probeläufe durch.

Nach Durchführung der Probeläufe werden die Belichtungseinheit sowie einzelne Zusatzeinheiten wieder abgebaut, separat verpackt und zusammen mit dem Gerät zu dem Kunden nach Bern transportiert. In Bern setzen die Mitarbeiter von K wieder die Beleuchtungseinheit ein und bauen die Zusatzeinheiten an den Kopierer an.

Fragestellung

K möchte wissen, wie die von ihm ausgeführte Leistung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist und welche Nachweise er zu führen hat.

Lösung

K ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt im Rahmen seines Unternehmens eine entgeltliche Leistung aus.

Bei der Leistung handelt es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG. Eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben, da keine individuelle Bearbeitung oder Verarbeitung für den Kunden erfolgt.

Bei der Lieferung handelt es sich um eine Beförderungslieferung, da der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung zu dem Kunden in die Schweiz transportiert. Unerheblich ist dabei, dass der Gegenstand zum Zweck eines besseren und sicheren Transports auseinander genommen wird und am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird (Abschn. 3.12 Abs. 4 Satz 7 UStAE). Der Ort der Lieferung bestimmt sich damit nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 6 Satz 1 UStG und ist dort, wo die Beförderung des Gegenstands beginnt (Konstanz). Die Lieferung des K ist in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

Hinweis: Etwas anderes würde sich ergeben, wenn der Gegenstand der Lieferung erstmalig am Bestimmungsort so entstehen würde oder dort noch wesensverändernd bearbeitet werden würde – dann würde es sich um eine ruhende Lieferung handeln, deren Ort nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 7 Satz 1 UStG an dem Ort wäre, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht befinden würde (Schweiz; Abschn. 3.12 Abs. 4 Satz 1 UStAE).

Da der Gegenstand körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt, liegt eine Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Wichtig: Befördert der leistende Unternehmer den Gegenstand der Lieferung selber in das Drittlandsgebiet, ist es unerheblich, wer oder was der Leistungsempfänger ist. Im vorliegenden Fall kann – obwohl der Auftraggeber aus den Niederlanden stammt – eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, da der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Da es sich um einen steuerfreien Umsatz handelt, darf K keine deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung an seinen Kunden ausweisen.

Zum Nachweis der Steuerbefreiung muss K die notwendigen Buch- und Belegnachweise nach § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV beachten. Danach muss er insbesondere nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist; dies geschieht regelmäßig mit dem Ausgangsvermerk, der im Rahmen der elektronischen Abwicklung der Ausfuhrlieferungen von der Ausfuhrzollstelle erteilt wird.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Werkleistung