Insolvenzgeldumlage 2011 gratis: Kein Anlass zum Zweifeln
In diesen Tagen zweifeln manche Entgeltabrechner, ob ihre Software auch wirklich korrekt rechnet bzw. ob alle Eckdaten korrekt im Stammdatensatz hinterlegt wurden.
Doch was da schwarz auf weiß mit dem Betrag "0,00 EUR" als Insolvenzgeldumlage ausgewiesen wird ist völlig korrekt. Für diesen wirklich ungewöhnlichen Zustand ist die "Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011" verantwortlich. Diese ist längst in Kraft. Darin ist nachzulesen: Die Insolvenzgeldumlage wird für 2011 auf 0,0 % festgesetzt.
Bis Dezember 2010 waren als monatlich zu zahlender Umlagesatz noch 0,41 % zu berappen. Nachdem die Rechtskraft der o. g. Verordnung längst eingetreten ist, sind für 2011 nun unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts stets gar keine Umlagebeiträge zur Insolvenzgeldversicherung zu entrichten.
Ursache und Wirkung: Der Überschuss aus 2010 und seine Folgen
Der selbst für Fachleute überraschend eingetretene Effekt ist zurückzuführen auf die konjunkturelle Aufhellung im Jahr 2010. Da man inmitten der schwersten Rezession seit Bestehen der Bundesrepublik mit einer signifikanten Zunahme der Insolvenzen gerechnet hatte, kassierte man aus der extra auf 0,41 % erhöhten Umlage im Jahr 2010 sehr viel Geld. Doch glücklicherweise ist dieser Effekt bei den Gewerbebetrieben vorerst nicht im befürchteten Ausmaß eingetreten.
Deshalb hatte sich wider Erwarten ein Überschuss von voraussichtlich 1,1 Mrd. EUR auf den Konten angesammelt, der nun ins Jahr 2011 zu übertragen war. Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse für das folgende Kalenderjahr ausreichen, um die voraussichtlichen Aufwendungen zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. So kam das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu dem Schluss, die Insolvenzgeldumlage 2011 gar nicht erst zu kassieren.
Insolvenzgeldumlage - allein durch Arbeitgeber finanziert
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage finanziert, die grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu entrichten ist. Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs spielen für die Umlagepflicht keine Rolle. Die Arbeitnehmer sind an dieser Umlage nicht beteiligt. Umlagepflichtig ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt, von dem auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.869
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2302
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
702
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
655
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
6022
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
514
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
488
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47714
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
441
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
414
-
Überbrückungshilfen: Wenn die Haupterwerbsgrenze zur Rückforderung führt
15.07.2026
-
Unzuverlässigkeit bei einem Corona-Hilfspaket gefährdet alle Förderungen
08.07.2026
-
Steuerliche Bewertung und die Frage der Sinnhaftigkeit von Abschreibungen
07.07.2026
-
Prozesskostenhilfe bei Überbrückungshilfen: Hohe Hürden für juristische Personen
01.07.2026
-
Empfänger und Gegenstand der Vermögensübertragung
24.06.2026
-
Übertragung einer Privatimmobilie gegen Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Anforderungen an den Übertragungsvertrag
24.06.2026
-
Umfang und Empfänger der Versorgungsleistungen
24.06.2026
-
Soforthilfe-Rückforderung: OVG hebt günstiges Urteil des VG Cottbus auf
24.06.2026
-
Niederstwertprinzip nach HGB bei betrieblichen Wertpapierdepots
19.06.2026