Festsetzung eines Verzögerungsgelds kostet mindestens 2.500 EUR
Der Gesetzgeber hat es im Jahressteuergesetz 2009 zugelassen, dass Unternehmer ihre elektronische Buchführung ins Ausland verlagern können. In diesem Zusammenhang führte er als Druckmittel das Verzögerungsgeld ein, um eine Rückführung der Information bzw. der Buchführungsunterlagen aus dem Ausland erzwingen zu können. Die Regelung des § 146 Abs. 2a AO geht aber weit darüber hinaus. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts darf nämlich auch dann ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn der Unternehmer ihm im Rahmen einer Außenprüfung nicht die gewünschten Unterlagen vorlegt oder die geforderten Auskünfte nicht erteilt.
Verzögerungsgeld klingt harmlos, ist es aber nicht. Die Praxis zeigt, dass Betriebsprüfer immer öfter diese neue Möglichkeit nutzen. Betriebsprüfer drohen an, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, wenn innerhalb einer bestimmten Frist die geforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt werden. Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, kostet ihn das mindestens 2.500 EUR: Das ist der Mindestbetrag, der nach § 146 Abs. 2a AO nicht unterschritten werden darf.
Praxistipp
Verlangt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte, die innerhalb einer bestimmen Frist erteilt werden müssen, und taucht der Begriff „Verzögerungsgeld“ auf, dann sollte die Frist unbedingt eingehalten werden. Falls nicht alle Unterlagen kurzfrist beschafft werden können, sollten zumindest die vorhandenen Unterlagen vorgelegt werden. Für die Vorlage der übrigen Unterlagen kann dann i.d.R. eine Fristverlängerung ausgehandelt werden.
(§ 146 Abs. 2a AO, Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009)
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