Leiharbeitnehmer haben inzwischen nicht nur einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft, sondern auch auf den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen, wie zur oftmals vergünstigten Kantine. Hierbei sind aber einige steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Nach den Änderungen im Dezember 2011 enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Pflicht des Entleihers, dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den „Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt“ (§ 13 b AÜG).

Als Beispiele kommen neben der Kantine insbesondere auch Einrichtungen zum verbilligten Personaleinkauf in Betracht. Ebenso erhalten Leiharbeitnehmer Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Erholungsheimen, Sportanlagen, Werkswohnungen und Parkplätzen. Wenn Leiharbeitnehmer solche Vorteile bekommen, handelt es sich oftmals um Arbeitslohn. Bei der Versteuerung sind einige Besonderheiten zu beachten:

Arbeitslohn von Dritter Seite

Auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten, hier dem Entleiher, gewährte Arbeitslohn ist steuer- und beitragspflichtig. Er unterliegt dem Lohnsteuer- und Beitragsabzug durch den eigenen Arbeitgeber, also den Verleiher, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Der Verleiher muss seine Mitarbeiter auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ihm die von Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben.

Hinweis: Angaben des Mitarbeiters

Der Verleiher kann vom Finanzamt für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Angaben des Mitarbeiters unvollständig oder unrichtig waren. Nur wenn er erkennbar unrichtige Angaben macht, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt steuerpflichtiger Arbeitlohn vorliegt. Vorteile, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährt werden, bleiben unbesteuert. Dies gilt auch für die Bereitstellung durch den Entleiher. Dazu gehören z. B.:

  • Die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von Dusch- und Badeanlagen.
  • Die Zurverfügungstellung von Sportanlagen und Schwimmbädern, diese bleiben unbesteuert, wenn sie dem Gruppensport dienen, nicht aber die Überlassung von Tennis- oder Golfplätzen.
  • Parkmöglichkeiten, die die Firma für das Abstellen von Fahrzeugen während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, hier entsteht ebenfalls keine Steuer.
  • Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten stellt ebenso keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Kantinenmahlzeiten / Wohnung

Erhält der Leiharbeitnehmer in der Kantine des Entleihers kostenlose Mahlzeiten, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Dafür sind vom Verleiher arbeitstäglich die Sachbezugswerte von derzeit 2,87 EUR für ein Mittag-/Abendessen und 1,57 EUR für ein Frühstück zu versteuern und verbeitragen. Falls er das Essen nur verbilligt erhält, ist der Differenzbetrag zwischen Zuzahlung und Sachbezugswert anzusetzen.

Bekommt der Arbeitnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt bzw. verbilligt, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils im Grundsatz mit dem ortsüblichen Mietpreis. Wird nur eine Unterkunft (z. B. Wohnheim) zur Verfügung gestellt, gelten die amtlichen Sachbezugswerte.

Personalrabatte

Der verbilligte Personaleinkauf stellt einen steuerpflichtigen Vorteil dar. Nur wenn ein Mitarbeiter Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom eigenen Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Mitarbeiter hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, wird ein steuerfreier Rabattfreibetrag in Höhe von jährlich 1.080 EUR gewährt. Für Vorteile von Dritten, hier vom Entleiher, greift die Steuerbegünstigung nicht. Hier ergibt sich tatsächlich für Leiharbeitnehmer ein möglicher Nachteil bei Steuer und Sozialversicherung. Dies betrifft allerdings auch zahlreiche andere Arbeitnehmer, die wegen der Produktpalette ihres Arbeitgebers de facto vom Rabattfreibetrag ausgeschlossen sind. Deshalb bestehen bereits seit längerem verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rabattfreibetrag.

Sonstige Vergünstigungen / Sachbezugsfreigrenze

Auch bei Leiharbeitern bleiben Sachbezüge bis zu 44 EUR im Monat steuerfrei. Sie können damit ebenfalls geldwerte Vorteile bis zu diesem Wert steuerfrei erhalten. Die Freigrenze gilt auch für die vom Entleiher gewährten Vorteile und ist z. B. beim Personaleinkauf anwendbar. Die Sachbezugsfreigrenze kann darüber hinaus auch für freiwillig vom Entleiher gewährte Vorteile, wie z. B. Einkaufs- oder Benzingutscheine, gewährt werden.

Hinweis: Vorteile werden addiert

Auch für Leiharbeitnehmer gilt die Grenze nicht mehrfach. Dies bedeutet: Wenn der Leiharbeitnehmer neben den Vorteilen vom Entleiher auch noch Vorteile vom eigenen Arbeitgeber erhält, sind diese zusammenzurechnen.