Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium oder eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dem hat der Gesetzgeber den Riegel vorgeschoben. Nun ist hiergegen ein Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg anhängig.

Im Sommer 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium oder eine Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (Az.: VI R 7/10 u.a.). Damit hätten viele Studenten und Auszubildende Steuern sparen können. Noch kurz vor dem Jahreswechsel schob der Gesetzgeber diesen Urteilen einen Riegel vor. Doch nun regt sich Widerstand. Ein Pilot hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht. Betroffene Studenten und Auszubildende könnten von diesem Verfahren profitieren.

Viele Studenten und Auszubildende hatten sich auf die BFH-Urteile gestützt und die Kosten für das Studium oder die Ausbildung als Werbungskosten geltend gemacht. So hätten die Ausgaben für das Studium ggf. als vorweggenommene Werbungskosten gesammelt und in späteren Jahren mit dem ersten Einkommen verrechnet werden können. Wegen der neuen Gesetzeslage verweigern die Finanzämter jedoch den Werbungskostenabzug. Nach der Neuregelung sind Kosten für die erste Ausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung.

Studenten und Auszubildende können sich nun auf das Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stützen (Az.: 10 K 4245/11) und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.



Was ist zu tun, wenn …

... das Finanzamt im Steuerbescheid die Kosten für das Erststudium oder die Erstausbildung nicht als Werbungskosten berücksichtigt?
Betroffene Steuerzahler sollten binnen eines Monats gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Zur Begründung sollte auf das Verfahren beim FG Baden-Württemberg verwiesen werden (Az.: 10 K 4245/11).

... der Steuerzahler bereits Einspruch eingelegt hatte und das Finanzamt ihn auffordert, den Einspruch zurückzunehmen?
Steuerzahler sollten den Einspruch nicht zurücknehmen, sondern auf das anhängige Klageverfahren verweisen und das Finanzamt bitten, den Einspruch bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen zu lassen.

... das Finanzamt bereits eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen hat?
In diesen Fällen besteht nur noch die Möglichkeit, selbst Klage zu erheben. Die Klage muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beim Finanzgericht erhoben werden. Dabei werden allerdings Gerichtskosten von mindestens 220 Euro fällig.

... der Steuerzahler noch keine Steuererklärung abgegeben hat?
Studenten und Auszubildende, die noch keine Steuererklärung abgegeben haben, sollten noch etwas Geduld haben. Sie sollten erst den Ausgang des Klageverfahrens abwarten. Schließlich kann eine freiwillige Steuererklärung noch rückwirkend für vier Jahre abgegeben werden.

... es sich um ein Zweitstudium oder ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt?
Die Kosten für eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium werden bereits nach geltender Rechtslage als Werbungskosten anerkannt. Dabei gilt auch das Masterstudium bereits als Zweitstudium.

... die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt?
Auch in diesen Fällen akzeptiert die Finanzverwaltung die Kosten bereits jetzt als Werbungskosten. Die Fahrten zur Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb, Fachliteratur, Berufsbekleidung etc. sollten daher direkt in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angegeben werden.