Alt-Gesellschafter haftet drei Jahre für Fehlbeträge (BGH)
Haftung des Alt-Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft
Auch wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, muss er – sofern das Gesellschaftsvermögen zur Tilgung nicht ausreicht – nach § 739 BGB für die Schulden der Gesellschaft aufkommen – zumindest so lange, bis der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter verjährt ist. Er richtet sich laut BGH (10.5.2011, Az.: II ZR 227/09, OLG Koblenz) nach § 195 BGB n.F. und verjährt somit nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme.
Der Fall: Klage auf Ausgleichszahlung stattgegeben
A und B, die zum 1.2.1993 einen schriftlichen GbR-Gesellschaftsvertrag schlossen, waren je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Im Falle der Kündigung einer der beiden Gesellschafter – so der Vertrag – solle das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen. Zum 31.12.1994 beendeten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis und A führte den Betrieb bis Ende Januar 1995 weiter. Danach löste er die Gesellschaft auf und tilgte mit dem Gesellschaftsvermögen einen Teil der Gesellschaftsschulden. Den Rest beglich er aus eigenen Mitteln. Im April 2004 wurde auf Antrag von A (im Jahre 2000) im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung der Anspruch gegen B auf Ausgleich seines negativen Kapitalkontos eingestellt. Im Juli 2004 klagte A gegen B auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe von 39.811 Euro – mit der Begründung, dass nun das übrige Gesellschaftsvermögen abgewickelt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie wiederrum abgewiesen. Hiergegen wendet sich A mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, welche Erfolg hatte und
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führte. Die erneute Berufung des B wurde abgewiesen.
Falsche Anspruchsgrundlage
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz) hielt die Klage für unbegründet, da der von A geltend gemachte Anspruch auf Nachschuss (§ 735 BGB) nach § 160 HGB ausgeschlossen und im Übrigen nach § 159 HGB verjährt sei.
Nach §§ 159, 160 HGB muss ein ausgeschiedener Gesellschafter für rechtskräftig festgestellte Ansprüche der Gesellschaft aufkommen, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig wurden. Dabei verkannte das OLG jedoch, dass nicht § 735 BGB (Nachschusspflicht bei Verlust), sondern § 739 BGB (Haftung für Fehlbetrag) Anspruchsgrundlage für die Ausgleichszahlung war. Somit griff auch die erhobene Verjährungseinrede nicht durch.
Kein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung erforderlich
Der BGH entschied, dass so oder so eine entsprechende Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Anspruch aus § 739 BGB (Haftung für Fehlbetrag) nicht in Betracht komme, da ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung gesetzlich weder vorgesehen noch geboten sei. Die Innenhaftung aus § 739 BGB beruhe nicht zwingend auf einer Unterdeckung, für die der Ausgeschiedene gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich haftet, sondern bestünde auch im Falle einer schuldenfreien Gesellschaft, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter Überentnahmen getätigt hätte.
Verjährungseinrede ohne Wirkung
Auch hielt der BGH den Anspruch – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes – nicht für verjährt, weil laut BGH die Verjährung bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB frühestens am 1.1.2002 zu laufen begann und frühestens am 31.12.2004 endete. Da die Klage von A innerhalb von 3 Jahren und damit innerhalb der unverjährten Zeit zugestellt wurde (in 2004), habe sie damit die Verjährung gehemmt. Es komme also nicht darauf an, dass vor dem Jahr 2002 eine 30-jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.) gegolten habe. Schon allein aufgrund des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB wäre § 195 BGB n.F. zur Anwendung gekommen.
(BGH, Urteil v. 10.5.2011, ZR 227/09, OLG Koblenz).
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