Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger
Grundsätzlich sind die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung klar: Unternehmen der freien Wirtschaft sind bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (BG) versichert, Gebietskörperschaften (Bund, Land, Kommune) und ihre Unternehmen beim Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse oder Gemeindeunfallversicherungsverband) und landwirtschaftliche Betriebe bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Was, wenn ein landeseigenes oder kommunales Unternehmen verselbstständigt wird?
Bei bestimmten Betrieben der Gemeinden, z.B. im Bereich Verkehr, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke gilt eine Besonderheit: Das Gesetz sieht hier noch die Zuständigkeit der BG vor. Als Folge sind mehrere Unfallversicherungsträger für die Gemeinde zuständig.
Die Politik hatte daher die Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beauftragt, einen Lösungsvorschlag vorzulegen. Die Selbstverwaltung (Mitgliederversammlung) setzt sich aus Arbeitgebern und Versicherten beauftragt,
DGUV-Konzept grenzt Zuständigkeit von Unfallkassen und BG ab
Die Unfallkasse ist demnach für Unternehmen zuständig, wenn die öffentliche Hand mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder bei anderen Unternehmen die Stimmenmehrheit im Leitungsorgan hat. Alle anderen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform – AG, GmbH, Anstalt, Stiftung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verein – bei der gewerblichen BG oder landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Für unselbständige Betriebe der öffentlichen Hand, für die bisher eine oder mehrere BGen zuständig waren, ist nun die jeweilige Unfallkasse zuständig.
Wann sollen die Neuregelungen gelten?
Das Konzept soll sukzessive auch für bereits bestehende Unternehmen gelten. Zuvor muss es jedoch erst
als Gesetz beschlossen werden. Mit einer Kabinettsberatung des „Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VII“ ist Sommer 2012 zu rechnen. Es soll noch im laufenden Jahr vom Bundestag beschlossen werden.
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