Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste
Der Beschwerdeführer reichte als Listenvertreter im November 2016 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Vorschlagsliste für die Sozialversicherungswahlen 2017 ein. Der Wahlausschuss der DRV Bund teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass das erforderliche Quorum von 2.000 Unterschriften nicht erreicht sei. Von den eingereichten 2.323 Unterschriften seien 1.595 ungültig.
Beschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, woraufhin der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht erhob. Gleichzeitig stellte er - ohne Erfolg - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie von Art. 38 GG.
Bundesverfassungsgericht: Rechtsweg nicht ausgeschöpft
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, das der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. In der Hauptsache ist das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor. Gründe für eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Sozialwahl 2017: Naher Wahltermin rechtfertigt keine Vorabentscheidung
Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausreichend. Überdies hat der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten ‑ auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste ‑ nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch ist Art. 38 GG ersichtlich keine Norm, die Wahlen von Sozialversicherungsträgern regelt.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos. Er war überdies unzulässig, da der Beschwerdeführer die im fachgerichtlichen Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft hat. Im Übrigen muss ein Antragsteller die zur hinreichenden Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Ausführungen im Wesentlichen schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machen.
Hinweis: BVerfG, Beschluss v. 9.5.2017, 1 BvR 943/17
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