Qualifizierter Meldedialog: Rahmenfrist zur GKV-Monatsmeldung

Bei Aufnahme einer Mehrfachbeschäftigung fordert die Krankenkasse den Arbeitgeber zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung auf. Die Krankenkassen haben jetzt den Zeitpunkt der Anforderung vereinheitlicht, indem sie eine Rahmenfrist geschaffen haben.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Meldepflichten selbst achten; dies gilt auch für die Abgabe der GKV-Monatsmeldung aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung. In einigen Fällen hat der Arbeitgeber aber keine Kenntnis von der Aufnahme einer weiteren Beschäftigung. Hier hilft die Krankenkasse: Geht dort neben einer bestehenden Beschäftigung eine weitere Anmeldung ein, fordert sie beide Arbeitgeber zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung auf.

Vorgehensweisen zur Anforderung der GKV-Monatsmeldung

Bislang wurde die GKV-Monatsmeldung von den Kassen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angefordert. Einige Kassen starteten die Anforderung unmittelbar nach Eingang der zweiten Anmeldung, andere warteten bis zu 10 Wochen, ob ggf. zur ersten Beschäftigung eine Abmeldung kommt und somit keine Mehrfachbeschäftigung vorliegt.
Um die unterschiedlichen Anforderungszeitpunkte zu harmonisieren, hat der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen empfohlen, die GKV-Monatsmeldung innerhalb einer Rahmenfrist von 6 bis 10 Wochen nach Beginn der Mehrfachbeschäftigung anzufordern.

Mehrfachbeschäftigung: Schwer durchschaubares Meldeverhalten

An dem Empfehlungscharakter und daran, dass sich der GKV-Spitzenverband auf keinen konkreten Zeitpunkt festlegen wollte, wird eines deutlich: Die Feststellung einer Mehrfachbeschäftigung wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, die hier zusammenspielen.

Kennzeichen MFB bei GKV-Monatsmeldung wenig hilfreich

Eigentlich könnten es sich die Krankenkassen einfach machen und eine GKV-Monatsmeldung anfordern, sofern eine Anmeldung mit dem Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" (MFB) eingeht. Diese Rechnung geht aber dann nicht auf, wenn zu einer geringfügigen Beschäftigung eine mehr als geringfügige, versicherungspflichtige Beschäftigung hinzutritt. In der Anmeldung wäre zwar das Kennzeichen MFB zu setzen, allerdings entsteht keine Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung. Diese ist nur bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung abzugeben.

Fehlerhafte Meldungen bei Mehrfachbeschäftigung

Außerdem stellen die Krankenkassen fest, dass Arbeitgeber sich noch etwas schwer tun mit der Regel, wonach nur derjenige das Kennzeichen MFB in der Meldung anzugeben hat, der mit seiner Beschäftigung hinzutritt (Besprechungsergebnis vom 5./6.12.2012, TOP 7). Nach wie vor gibt es Fälle, in denen das Kennzeichen MFB auch in der Hauptbeschäftigung zum Zeitpunkt des Hinzutritts der weiteren Beschäftigung gemeldet wird. Das Setzen des Kennzeichens in der Hauptbeschäftigung führt aber zu einer falschen Schlussfolgerung, sofern eine geringfügige Beschäftigung hinzutritt. In diesen Fällen ist gerade keine GKV-Monatsmeldung abzugeben.

"Rahmenfrist" für GKV-Monatsmeldung einzige Lösung

Den Krankenkassen bleibt nichts anderes übrig, als beim Eingang einer weiteren Anmeldung zunächst abzuwarten, ob ggf. für die erste Beschäftigung eine Abmeldung erfolgt.
Aber auch der Zeitpunkt, zu der die Abmeldung eingeht, ist unterschiedlich. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung: Das Ende einer Beschäftigung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen zu melden. Geregelt ist damit sowohl ein Meldezeitpunkt, der sich an der Entgeltabrechnung orientiert, als auch eine Meldefrist. Alles schwer berechenbar. Daher ist die Rahmenfrist in Anlehnung an die Meldefrist der Abmeldung vereinbart worden.