Personal Trainer: Besteht Rentenversicherungspflicht?

Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt im Wesentlichen eine beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Das Sozialgericht Osnabrück hatte nun zu entscheiden, ob für diese Tätigkeit Rentenversicherungspflicht besteht.

Geklagt hatte ein Personal Trainer der inzwischen zusätzlich ein eigenes Fitnessstudio eröffnet hat. Zuvor hatte er als selbstständiger Personal Trainer – überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios – ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei. Umstritten war im Klageverfahren schließlich nur noch die Versicherungspflicht des Klägers im ersten Halbjahr 2015.

SG: Keine Rentenversicherungspflicht

Das Sozialgericht Osnabrück hat nun entschieden, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig war. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Abgrenzung von Lehrer zu Berater 

Das Bundessozialgericht (Urteil v. 23.4.2015, B 5 RE 23/14 R) verweist zur Abgrenzung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.

Tätigkeiten eines selbstständigen Personal Trainer

Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z.B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren. Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. 

Einzelberatung löst keine Rentenversicherungspflicht aus

Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.

Hinweis: SG Osnabrück, Urteil v. 30.1.2019, S 1 R 132/17, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

PM SG Osnabrück