Neue Arbeitgeberpflichten bei Minijobs
Ja, die Minijob-Reform bringt Entlastung in der Bürokratie: Die Verpflichtung nach dem Nachweisgesetz (§ 2) entfällt, den Arbeitnehmer auf die Option zur Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. Und nein, eine wirklich relevante Erleichterung ist das nicht.
Eingangsdatum des Befreiungsantrags ist wichtig
Für echte Mehrarbeit sorgen dagegen die gleichzeitig eingeführten neuen Arbeitgeberpflichten. Da grundsätzlich bei neu aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zunächst Rentenversicherungspflicht besteht, entsteht Aufwand für das in den meisten Fällen durchzuführende Befreiungsprocedere. Der Antrag auf Befreiung wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber eingegangen ist. Wird das Arbeitsentgelt etwa zum 1.2.2013 auf mehr als 400 EUR, aber nicht mehr als 450 EUR erhöht, muss der schriftliche Befreiungsantrag des Arbeitnehmers bis Ende Februar eingegangen sein, wenn der Arbeitnehmer weiterhin nicht an der Beitragszahlung beteiligt werden will.
Befreiungsanträge müssen dokumentiert und gemeldet werden
Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber mit einem Eingangsvermerk zu versehen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Beitragsverfahrensverordnung). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages anzuzeigen (§ 5 Abs. 12 DEÜV). Das erfolgt durch Angabe der Beitragsgruppe „5“ im Feld der Rentenversicherung.
Vorabmeldung per Fax zur Fristwahrung möglich
Meldet der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung erst später als 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, beginnt die Rentenversicherungsfreiheit erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Befreiungsmeldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Arbeitgebern steht für diese Fälle ein Papierformular „Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrages“ zum Download bei der Minijob-Zentrale zur Verfügung. Mit dem Formular wird der Antragseingang gegenüber der Minijob-Zentrale zur Fristwahrung vorab bekanntgegeben. Die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung können dann unter Einhaltung der Meldereihenfolge im Nachgang übermittelt werden. Eine Kopie dieses Formulars ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Meldungen auch mit den Daten zur Unfallversicherung
Obwohl die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für gewerblich tätige Minijobber nicht an die Minijob-Zentrale abgeführt werden, enthalten die Meldungen an die Minijob-Zentrale auch die Meldedaten der Unfallversicherung. Die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung erfolgt derzeit – wie bei allen Arbeitnehmern - noch doppelt: Die Entgelte der Minijobber müssen in der Meldung zur Sozialversicherung (DEÜV) und im jährlichen Lohnnachweis für die Unfallversicherung aufgeführt werden.
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