Änderung im Meldeverfahren bei Unterbrechungen
Der Abgabegrund (GDA) 34 im Meldeverfahren kommt künftig häufiger zum Einsatz als bislang, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in der Besprechung zu Fragen des Meldeverfahrens am 5./6.12.2012 (TOP 2) festgelegt. Der GDA 34 gilt bisher nur für Abmeldungen wegen Ende der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat.
Mitgliedschaftserhalt für maximal einen Monat
Damit werden allerdings nicht diejenigen Fälle abgedeckt, bei denen das Beschäftigungsverhältnis bereits während der Monatsfrist endet. Die Regelung zur Monatsfrist sieht vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zu einem Monat als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Häufiger Praxisfall: Rente wird bewilligt
In der täglichen Praxis entsteht die Fallsituation häufig bei einer Rentenbewilligung. Das Arbeitsverhältnis endet arbeitsrechtlich (durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung meistens mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Wenn die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheides beginnt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages vor Rentenbeginn.
Aber: In den genannten Fällen kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Monatsfrist enden.
Ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält Entgeltfortzahlung aufgrund Arbeitsunfähigkeit bis 2.12.2012 und bezieht anschließend Krankengeld. Der Rentenbescheid mit Zubilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung geht am 20.5.2013 bei der Krankenkasse ein. Der Rentenbeginn ist rückwirkend ab 1.3.2013.
Die Krankenkasse beendet das Krankengeld zum 20.5.2013. Das Beschäftigungsverhältnis endet arbeitsrechtlich am 31.5.2013. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch nach der Regelung zum Mitgliedschaftserhalt vom 21.5. bis 31.5.2013 erhalten, also weniger als einen Monat.
Erweiterung des Meldegrundes auf alle Fälle mit Mitgliedschaftserhalt
Künftig ist der GDA 34 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Mitgliedschaft nach einer Zeit nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB V endet. Es ist also nicht mehr erforderlich, dass dabei der maximal mögliche Monatszeitraum in vollem Umfang ausgeschöpft wird.
Im Beispielfall sind ab 1.1.2013 folgende Meldungen abzugeben:
1. Abmeldung 1.1.2013 bis 28.2.2013 GDA 32 (Beitragsgruppenwechsel)
2. Anmeldung 1.3.2013 GDA 12 (Beitragsgruppenwechsel)
3. Abmeldung 21.5.2013 bis 31.5.2013 GDA 34 (Beschäftigungsende).
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