LSG-Urteil: Nach Hochzeit in die Landwirtschaftliche Alterskasse

Durch die Heirat mit einem Landwirt tritt Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht zur Alterskasse muss jedoch fristgerecht beantragt werden.

Am 8.8.2010 heiratete die Klägerin ihren Ehemann, einen Landwirt mit rund 8 ha Nutzfläche. Sie übte bis zur Geburt des gemeinsamen Sohnes ihren Beruf als Mitarbeiterin eines Therapiezentrums aus. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte dann, eine endgültige Berufsaufgabe war nicht geplant. Der Landwirt informierte die Alterskasse am 25.2.2011 über die Hochzeit.

Rückwirkende Beitragspflicht zur LAK

Zum 1.4.2011 stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) die Beitragspflicht der Klägerin fest. Die LAK lehnte eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht ab: Die 3-monatige Antragsfrist ab Eheschließung sei bereits abgelaufen. Dagegen klagte die Ehefrau. Sie sei weder über die Beitragspflicht noch über die ablaufende Antragsfrist informiert gewesen. Ferner wollte sie gar nicht beitragspflichtig sein, da die gemeinsame Lebensplanung von der "traditionellen Landwirtsfamilie" abweiche. Durch die zur LAK zu zahlenden Beiträgen würden allenfalls wenige Euro an Rentenanwartschaft erworben und keine echte Alterssicherung.

Beitragspflicht zur LAK tritt durch Eheschließung ein

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) wies die Klage am 18.12.2012 (L 1 LW 31/11) ab. Die LAK habe das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend ausgelegt. Die Ehefrau sei mit der Eheschließung beitragspflichtig geworden und einen rechtzeitigen Befreiungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt. Sie könne für die Zukunft von der Beitragspflicht befreit werden. Der Ehemann der Klägerin sei bereits 2005 schriftlich und zutreffend über die Beitragspflichten bei einer Eheschließung aufgeklärt worden und habe trotzdem die Hochzeit nicht zeitnah mitgeteilt.

Die Beitragspflicht zur LAK sei durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet. So sei es gerechtfertigt, der Ehefrau eine einheitliche 3-monatige Frist für einen Befreiungsantrag zuzumuten.

Bayerisches LSG