Wer hat Schuld bei Wartezeiten: Arzt oder Patient?
Was hat die Bundesregierung geplant?
Kassenpatienten sollen maximal 4 Wochen auf einen Arzttermin warten müssen. Wer vom Hausarzt eine Überweisung bekommt, soll über Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen binnen einer Woche einen Behandlungstermin genannt bekommen. Dabei soll die Wartezeit 4 Wochen nicht überschreiten. Sonst soll ein ambulanter Termin im Krankenhaus angeboten werden.
Was halten die Ärzte davon?
Nichts. Terminmanagement sei Sache der Praxen, sagen sie. Die Bundesärztekammer brachte eine «dringliche Überweisung» zum Facharzt ins Spiel, und zwar immer dann, wenn es bei Patienten besonders eilt.
Wie groß ist das Problem?
Laut einer aktuellen Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag des Finanzdienstleisters MLP mussten 57 % der gesetzlich Versicherten in den vergangenen Jahren ein- oder mehrmals mehr als 3 Wochen auf einen Arzttermin warten. Problem bei den Servicestellen: Der Versicherte kann sich dann den Arzt nicht mehr selbst aussuchen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) erhalten zwei Drittel der Bundesbürger innerhalb von 3 Tagen einen Termin.
Wie ist es um die Termintreue der Patienten bestellt?
Laut Bundesärztekammer werden pro Quartal bundesweit mehr als 6,5 Millionen Termine von Patienten nicht wahrgenommen. Deshalb denken sie darüber nach, die Krankenkassen für säumige Patienten zu sanktionieren. Die KBV will bei rund 1.000 Praxen aktuell nachhaken, wie es um die Pünktlichkeit der Patienten steht. Ihr Chef Andreas Gassen mahnte mehr Verantwortungsbewusstsein der Patienten an.
Werden Patienten künftig bestraft, wenn sie Termine nicht wahrnehmen?
Die Ärzte fordern Ausfallentschädigungen für Termine, die von den Patienten geschwänzt werden. Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hält es für vorstellbar, die Krankenkassen zur Kasse zu bitten, wenn Patienten Termine sausen ließen. Wie sich das umsetzen ließe, ist fraglich. Das gilt auch für Schadenersatzforderungen. Das Problem im Verhältnis von Arzt und Patient sei zivilrechtlicher Natur, heißt es im Bundesgesundheitsministerium unter Verweis auf die uneinheitliche Rechtsprechung. So habe es durchaus Fälle gegeben, in denen Ärzten Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen worden sei.
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