Sozialhilfe trägt keine Beerdigungskosten des Freundes

Der Kläger beantragte die Übernahme von Bestattungskosten. Er war mit der Verstorbenen weder verwandt gewesen noch deren Erbe. Es habe jedoch mit der Verstorbenen vereinbart, sich um deren Beerdigung im Heimatland Kroatien zu kümmern. Er habe die Bestattungskosten vorläufig getragen und erwarte eine Erstattung seiner Aufwendungen von den Erben aus der Erbmasse.
Ablehnung wegen fehlender gesetzlicher Verpflichtung zur Bestattung
Die Übernahme der Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe wurde abgelehnt. Der Kläger sei zur Bestattung nicht im Sinne des Gesetzes verpflichtet gewesen. Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe schloss sich der Ablehnung mit Urteil v. 31.8.2012 (S 1 SO 1200/12) an: Der Kläger sei nicht zur Bestattung "Verpflichteter" im Sinne des SGB XII. "Verpflichteter" sei nach allgemeiner Auffassung, wer aus erb-, unterhalts- oder bestattungsrechtlichen Vorschriften oder vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sei und deshalb den mit Bestattung verbundenen Kosten nicht ausweichen könne, weil sie ihn rechtlich notwendig träfen. Zur Bestattung verpflichtet sei jedoch nicht, wer als Bestattungsberechtigter oder -verpflichteter oder allein aus sittlicher oder moralischer Verpflichtung oder freiwillig handelt.
Formalitäten: ja - Kosten: nein
Der Kläger war weder nach erbrechtlichen noch nach unterhaltsrechtlichen oder öffentlich-rechtlichem Bestattungsrecht zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet. Ihn habe auch keine rechtliche Verpflichtung aus einer vertraglichen Abrede mit der Verstorbenen getroffen, die Kosten der Bestattung zu tragen. Denn der Kläger habe sich ihr gegenüber nur allgemein bereit erklärt, sich um die Formalien bzw. den Ort der Bestattung zu kümmern - nicht die Kosten der Bestattung zu tragen.
Auch keine Geschäftsführung ohne Auftrag
Allein die von ihm deshalb eingegangene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Bestattungsunternehmer begründe keine Verpflichtung im Sinne des SGB XII. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, da es im Verhältnis zur Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen mangelt. Einen solchen habe er – wenn überhaupt – allein gegenüber den Erben der Verstorbenen gehabt.
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