Hartz IV-Empfänger erhält nach Haftentlassung neue Kleidung
Der Antragsteller wurde nach 18 Monaten aus der Strafhaft entlassen. In der Zeit wurde seine bisherige Wohnung geräumt, seine Kleidung verschwand. Das zuständige Jobcenter lehnte dem arbeitslosen Haftentlassenen einen Kleidungszuschuss ab. Er könne sich sukzessive Kleidung aus der Regelleistung beschaffen. Ferner habe er den Bekleidungsbedarf erst 9 Monate nach Haftentlassung angemeldet.
Mehrfaches Wechseln der Kleidung muss möglich sein
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz verpflichtete das Jobcenter mit Beschluss v. 20.9.2012 (S 29 AS 3229/12 ER) zur vorläufigen Zahlung von 175 EUR. Der Bedarf für die Erstausstattung mit Kleidung sei nicht vom Regelsatz umfasst (§ 24 Abs. 3 SGB II), sondern muss gesondert erbracht werden.
Das Gericht sah in den wenigen vorhandenen Kleidung keine Grundausstattung, da wichtige Kleidungsstücke wie Winterbekleidung und -stiefel, Unterwäsche und Strümpfe fehlten. Einem Hilfeempfänger muss das mehrfache Wechseln der Kleidung innerhalb einer Woche entsprechend der Witterungsverhältnisse möglich sein.
Verspäteter Antrag nach Haftentlassung ist unerheblich
Das Gericht sah es als unwesentlich, dass der Bekleidungsbedarf erst weit nach der Haftentlassung angemeldet wurde. Unerheblich sei auch, ob der Hilfebedürftige für den Verlust der Kleidung verantwortlich ist oder nicht. Ein akut bestehender Bedarf ist stets zu decken. Die grundlegenden Sicherung der Lebensbedürfnisse kann wegen möglichem Verschulden der Notsituation nicht vorenthalten werden.
Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
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