Jobcenter muss keine Reise nach China zahlen
Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss v. 6.7.2012 (L 7 AS 275/12 B ER). Die Ehegatten könnten zusammenziehen, hieß es zur Begründung. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ehemann kehrte nach Deutschland zurück
Konkret ging es um einen in Frankfurt/Main lebenden 58-Jährigen, der im Jobcenter Geld für Besuche bei seiner Frau in China beantragte. Der Mann hatte mehrere Jahre in Singapur gearbeitet und die Frau dort geheiratet. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zog er nach Deutschland, sie nach China.
Ehefrau blieb in China
Der Mann argumentierte, er wolle sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrechterhalten. Er müsse deshalb nach China fliegen. Seine Frau spreche nicht ausreichend Deutsch, habe kein Geld für einen Sprachkurs und könne nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Erstattung der Reisekosten ab.
Umgangsrecht gilt nicht für Ehegatten
Das Gericht winkte ab: Eheleute müssten anders behandelt werden als getrennt lebende Eltern, wo das Umgangsrecht mit dem Kind eine Rolle spiele. Eine Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den „Umgang“ mit Ehegatten nicht heranzuziehen.
Verweis auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Zwar sind die Kosten für eheliches Zusammenleben ein anerkennungsfähiger Bedarf und Teil des notwendigen Lebensunterhaltes. Daher könnten z.B. Kosten für einen Umzug übernommen werden. Besuchsreisen eines Hartz IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten sind jedoch kein Mehrbedarf.
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