Volljährige haben nicht immer einen Unterhaltsanspruch
Einem Kind steht nach dem Ende der Schule eine gewisse Erholungsphase zu. Allerdings müsse die Ausbildung dann zielstrebig, etwa durch Aufnahme eines Studiums fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss v. 8.3.2012 (2 WF 174/11).
Unterhalt in einer Überbrückungszeit gefordert
In dem verhandelten Fall wollte ein volljähriger junger Mann von seinem vor Gericht Unterhalt erstreiten. Der Kläger hatte nach dem Schulabschluss ein freiwilliges soziales Jahr gemacht und während dieser Zeit auch Geld verdient. Erst 2 Monate nach dem Ende des Dienstes wollte er eine Ausbildung anfangen. In dieser kurzen Wartezeit sollte ihn sein Vater finanziell unterstützen.
Volljährige müssen selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen
Das OLG winkte jedoch ab. Der Kläger hätte sich sofort um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kümmern müssen, befanden die Richter. Volljährige Kinder, die sich nicht in einer Ausbildung befänden, hätten die Pflicht, jede Arbeitsmöglichkeit auszunutzen. Dazu zählten auch Arbeiten unter ihrer gewohnten Lebensstellung, wenn sie nur so ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich sicherstellen könnten.
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