Jobcenter zahlt Nachhilfeunterricht für Hartz IV-Empfänger

Die Grundsicherung des Bedarfs eines Schulkindes auf Lernförderung wird auch für Hartz IV-Empfänger abgedeckt. Konkret: Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf den durch das Jobcenter bezahlten Nachhilfeunterricht. Dies entschied das Sozialgericht Braunschweig am 22.10.2013.

Schüler aus Hartz IV-Familien können eine dauerhafte Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht verlangen. Die Richter gaben einem 16-Jährigen Recht, dem das Jobcenter nach einem Jahr die Englisch-Nachhilfe nicht mehr bezahlen wollte.

Lernförderung für Hartz IV-Empfänger

Zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, dass die staatliche Grundsicherung den Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung hinreichend abdecke, urteilte das Gericht. Der zusätzliche Unterricht solle dem Kläger die Bildung ermöglichen, die er für seinen künftigen Berufsweg benötige (SG Brauschweig, Urteil v. 22.10.2013, S 17 AS 4125/12).

Bezahlte Nachhilfe durch das Jobcenter

Im konkreten Fall leidet der Schüler an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Eine dauerhafte Bezahlung der Nachhilfe hatte das Jobcenter abgelehnt, weil das Gesetz dies nicht vorsehe und die Versetzung des Jungen nicht gefährdet sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass wesentliches Lernziel nicht alleine die Versetzung in die nächste Klasse, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Lernniveaus sei. Mit dem Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt. Das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein.

dpa
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