Keine Kostenübernahme von Kabelgebühren
Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird.
Kosten bei Hartz IV pauschal abgegolten
Diese Kosten sind Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handelt es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung.
(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.6.2014, L 4 AS 98/11 - nicht rechtskräftig)
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Jean Fairtique
24.07.2014 10:29 Uhr
Tiefer geht es nicht. Da wurde wieder mal ein politisches Urteil gefällt, das den Fortschritt fortschreibt. Ins Prekariat.
Ich weiß jetzt nicht, was ein Kabelanschluß kostet, aber ich denke mal, so bei 15 Euro entspricht das ungefähr 5 Tage Regelsatz - nichts Essen und Trinken. Infam!
Andrea Helmke
28.07.2014 11:37 Uhr
Guten Tag. Danke für die Meldung zur News. Hier wurde Gesetz gesprochen. Und leider ist es so, dass das den Einen bestätigt, dem Anderen aber missfällt.
Viele Grüße, Haufe Online-Redaktion Sozialwesen