Beerdigungskosten: Sozialhilfe keine Zusatzkosten bei Bestattung

Der Sozialhilfeträger muss kein teureres Wahlgrab statt einem Reihengrab zahlen. Und auch ein Leichenschmaus zählt nicht zu den untrennbar mit einer Beerdigung verbundenen Kosten. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Der Ehemann der 75jährigen Klägerin verstarb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin, sie bezog eine geringe Rente und zusätzlich Sozialhilfe, wurde er auf einem Heilbronner Friedhof bestattet, allerdings in einem Wahl- statt in einem Reihengrab.

Von der Stadt Heilbronn wurde eine Pauschale von 4.000 EUR für die Beerdigungskosten festgesetzt. Davon ging ein von 2 Angehörigen zu tragenden Eigenanteil ab. Später prüfte der Sozialhilfeträger erneut. Ergebnis: es seien nur Kosten 3.600 EUR notwendig gewesen. Daher habe die Klägerin 400 EUR zu viel erhalten.

Stadt soll weitere Beerdigungskosten tragen

Die Witwe klagte gegen die Neufestsetzung  vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn. Die beklagte Stadt habe ihr weitere Beerdigungskosten in Höhe von knapp 1.200 EUR für ein Wahl- statt Reihengrab zugesagt. Ebenfalls in der Pauschale enthalten gewesen wäre die Nutzung der Orgel, Dekoration und Kerzen, ein Leichenschmaus incl. der Saalmiete sowie für die beim Bestatter anfallenden Kosten. Dies alles sei notwendig gewesen, ihren Ehemann würdevoll zu bestatten.

Erstattung nur für die unmittelbare Bestattung und damit untrennbar verbundenen Kosten

Das SG Heilbronn wies die Klage ab (Urteil v. 9.7.2013, S 11 SO 1712/12). Orientierungswert für den  Sozialhilfeträger seien die ortsüblich bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstehenden Bestattungskosten. Dazu zählen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Dazu zähle ein Leichenschmaus nicht.

Allgemeinheit muss kein Wahlgrab finanzieren

Das von der Klägerin gewählte - mehr als 1.000 EUR teurere - Wahlgrab seien ebenfalls sind nicht vom Sozialhilfeträger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu tragen. Ein nach der Friedhofssatzung als (einfacher) Standard vorgesehenes Reihengrab wäre sozialhilferechtlich angemessen. Zudem entfalle ein Teil der erhöhten Gebühren auf die verlängerte Grabnutzung (25 statt 18 Jahren beim Reihengrab) und auf Option, weitere Personen im Grab zu beerdigen. Der Sozialhilfeträger kann keine "Vorfinanzierung" auf viele Jahre tragen.

Klägerin hätte sich beim Sozialamt beraten lassen sollen

Ob die von der Klägerin geltend gemachte Kostenübernahme für die Orgelnutzung, die Erledigung von "Formalitäten" der Bestattung, Dekobanner, Kerzenständer und der Aufpreis für die Deckengarnitur sozialhilferechtlich erforderlich waren, wurde vom SG offen gelassen. Der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand betrug gut 300 EUR. Und dieser Betrag werde bereits von der "Überzahlung" von 400 EUR "aufgefangen".

SG Heilbronn
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