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Sozialhilfe

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Sozialhilfe handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge. Sie soll unverschuldet in Not geratenen Menschen durch die Gewährung existenzsichernder Leistungen ein würdiges Leben ermöglichen. Erst wenn dem Hilfesuchenden keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Sozialhilfe zur Verfügung steht, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe in Betracht. Dieser Nachrangigkeitsgrundsatz ist das grundlegende Prinzip der Sozialhilfe.

Sozialhilfe kann dabei in Form von Dienst-, Geld- und Sachleistungen bewilligt werden. In Ausnahmefällen wird die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt. Sie soll grundsätzlich nur eine vorübergehende Leistung sein, mit dem Ziel, dem Hilfebedürftigen ein Leben ohne Sozialhilfe zu ermöglichen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der anspruchsberechtigte Personenkreis wird in § 2 SGB XII definiert. Dieser kann die in den Kapiteln 3 bis 9 SGB XII geregelten Leistungsarten erhalten. Für einzelne Leistungsarten wurden dabei besondere Ausführungsvorschriften erlassen, wie z. B. die sog. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung oder Eingliederungshilfeverordnung. Den Sozialhilfeanspruch für Ausländer bestimmt § 23 SGB XII.

1 Anspruchsberechtigte

Die Sozialhilfe richtet sich ausschließlich an Personen, welche sich durch keine andere Möglichkeit mehr aus einer Notlage befreien können. Die Notlage kann also weder durch die sog. Eigenhilfe (eigene Arbeitskraft, Vermögen, Einkommen) oder eine andere Maßnahme (z. B. staatliche Leistung wie das Bürgergeld) abgewendet werden. Erst wenn dieser Sachverhalt vorliegt, kommt ein Anspruch auf Sozialhilfe überhaupt in Betracht.

Sozialhilfe ist damit die letztinstanzliche staatliche Hilfeleistung für notleidende Personen. Empfänger der Sozialhilfe müssen jedo...

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