Arbeitslosengeld nach Bundeswehr-Eignungsübung
Der Kläger absolvierte nach Studium (Bachelor of Engineering) und mehrmonatiger Berufstätigkeit eine Eignungsübung bei der Bundeswehr mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Oberleutnants. Nachdem er sich gegen eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit entschieden hatte, endete die Eignungsübung.
BA gewährte ALG ohne Berücksichtigung von Dienstbezügen
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm daraufhin Arbeitslosengeld, ohne die Dienstbezüge aus der Eignungsübung zu berücksichtigen. Der Kläger machte vor dem Sozialgericht Dortmund erfolgreich höheres Arbeitslosengeld geltend. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
LSG: Dienstbezüge stellten kein Arbeitsentgelt dar
Das maßgebliche Bemessungsentgelt sei das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei. Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.
EÜG soll sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden vermeiden
Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse. Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe. Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.8.2020, L 9 AL 189/18
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
751
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
675
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5721
-
Mehrheit unterstützt Streichung des Bürgergelds für Jobverweigerer
548
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
415
-
Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
373
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
338
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
268
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
267
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
192
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
05.07.2024
-
Kaum Fortschritte bei der Kindergrundsicherung
04.07.2024
-
Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen im Sozialhilferecht
12.06.2024
-
Bürgergeld: Studie zeigt Rückgang der Jobaufnahmen
08.05.2024