Anrechnung von russischen Renten bei der Sozialhilfe
Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG Rheinland-Pfalz) in einem am 10.9.2015 veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Sozialhilfeträger rechnete diese russischen Renten auf den Sozialhilfeanspruch an. Die Sozialhilfeempfänger legten dagegen Widerspruch ein.
Bewertung der russische Renten im Streitfall
Die verheirateten Antragsteller beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“. Nachdem der Sozialhilfeträger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 EUR als Einkommen berücksichtigt hatte, rechnete er ab dem 01.05.2015 auch die DEMO-Renten in Höhe von insgesamt 37 EUR, die Invalidenrenten in Höhe von insgesamt 428 EUR und die Rentenzuschläge in Höhe von insgesamt 50 EUR auf den Sozialhilfeanspruch an, der sich dadurch deutlich verringerte. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Russische Rente nicht mit deutschen Grundrente vergleichbar
Das Sozialgericht Trier hat eine vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Leistung und des Erhöhungsbetrags zur Altersrente abgelehnt. Das LSG hat diese Entscheidung nach einer Beschwerde der Antragsteller bestätigt. Die russischen Leistungen seien nicht mit der nach den deutschen gesetzlichen Regeln anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. mit den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar. Zwar müssten aus Gründen der Gleichbehandlung auch ausländische Leistungen mit vergleichbarem Zweck anrechnungsfrei bleiben. Die russischen Leistungen dienten aber anders als die nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz nicht dem Ausgleich eines durch ein erlittenes Einzelfallunrecht entstandenen individuellen Schadens, sondern würden unabhängig von einer als Sonderopfer zu würdigenden Schädigung und einer individuellen Bedürftigkeit als staatliche Gratifikation gewährt.
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.8.2015, L 5 SO 70/15 B ER
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
339
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
317
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1161
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
86
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
78
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
56
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
54
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
47
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
42
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
39
-
Koalition verteidigt Bürgergeld-Reform trotz heftiger Kritik
16.01.2026
-
Entwicklung der Widerspruchs- und Klagezahlen in Jobcentern 2025
13.01.2026
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025
-
Keine Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger
08.10.2025
-
Kabinett verabschiedet SGB VI-Anpassungsgesetz
05.09.2025
-
Drei Millionen Arbeitslose: Höchststand seit über zehn Jahren erreicht
04.09.2025
-
Kliniken zunehmend in finanzieller Schieflage
03.09.2025
-
Bürgergeld: Strengere Konsequenzen bei versäumten Terminen
18.06.2025